Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

Massnahmen, die ein grosses Multiplikationspotential bei anderen Unternehmen aufweisen oder Massnahmen mit einem sehr guten Kosten-Nutzen Verhältnis (Abs. 3).

Als anrechenbare Kosten für Investitionsbeiträge gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahmen unmittelbar notwendigen und angemessenen Investitionskosten. Dazu zählen insbesondere die aktivierbaren Planungskosten, die Investitionskosten der Bauteile, Installationskosten – wobei angemessene Kosten für den Tiefbau berücksichtigt werden können – und Kosten für die Inbetriebnahme inkl. darin begründeter Betriebsunterbrüche (Abs. 4 Bst. a). Als anrechenbare Kosten für Betriebsbeiträge gelten die jährlichen Betriebskosten wie bspw. die Kosten für Transport und Speicherung von CO2 (Bst. b).

Um Mitnahmeeffekte auszuschliessen, kann die Finanzhilfe in Form der Investitions- und Betriebsbeiträgen höchstens die Mehrausgaben der innovativen Massnahme gegenüber konventionellen Techniken umfassen; beispielsweise die Mehrkosten einer Hochtemperaturwärmepumpe gegenüber den Kosten für den Ersatz des alten durch einen neuen Erdgaskessel. Werden Massnahmen umgesetzt, die keine konventionelle Technik ersetzen, beispielsweise indem neu CO2 abgeschieden wird, gelten die gesamten Kosten als Mehrausgaben. Die Mehrkosten als Differenz der Kosten der innovativen Massnahme gegenüber der konventionellen Technik ist im Gesuch in einem einfachen Vergleich nachzuweisen (Abs. 5).

Stehen nicht genügend Finanzmittel zur Verfügung, erhalten diejenigen Gesuche eine Finanzhilfe, welche die Prioritätenordnung, basierend auf den Kriterien nach den Absätzen 2 und 3, am besten erfüllen (Abs. 6). Gesuche für Massnahmen, welche zwar fördertauglich wären, für die jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für eine Förderung ausreichen, werden abgelehnt. Diese Gesuche können zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Beurteilung eingereicht werden (Anhang 2 Ziffer 1.8). Es wird keine Warteliste geführt.

Artikel 14 Befristung der Finanzhilfen

Die Gewährung der Investitionsbeiträge ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Entsprechend muss die Massnahme bis Ende 2035 vollständig umgesetzt sein, da sonst keine Finanzhilfen gewährt werden, bzw. bereits bezahlte Beträge gemäss SuG anteilsmässig zurückgefordert werden können. (Abs. 1). Anders als Investitionsbeiträge, fallen Betriebskosten regelmässig an. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen ist deshalb auf maximal 7 Jahre, und längstens bis zum 31. Dezember 2037 befristet (Abs. 2). Die Auszahlung der Investitions- oder Betriebsbeiträge erfolgt bis spätestens am 31. Dezember 2038 (Art. 16 Abs. 2).

Artikel 15 Meldepflichten

Die gesuchstellende Person muss dem BFE unverzüglich alle Änderungen melden, die sich auf die prinzipielle Gewährung der Finanzhilfe oder auf deren Höhe auswirken könnten sowie administrative Änderungen wie bspw. der Wechsel von Ansprechpersonen oder die Umfirmierung von Unternehmen (Abs. 1).

Die Berichterstattung erfolgt mit einem Abschlussbericht und einem Evaluationsbericht. Der Abschlussbericht ist beim BFE einzureichen und bildet die Grundlage für die Auszahlung der Finanzhilfe. Im Abschlussbericht ist der Stand der Umsetzung der Massnahme darzulegen (Abs. 2 Bst. a). Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme sind detailliert zu beschreiben und zu begründen und die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind abzubilden. Als Teil des Abschlussberichts ist die vollständige Kostenzusammenstellung zusammen mit den Rechnungskopien einzureichen. Wurde die Kostenzusammenstellung durch eine Treuhandfirma geprüft, kann in Absprache mit dem BFE auf das Einreichen der Rechnungskopien verzichtet werden (Bst. b). Bei kostenintensiven Massnahmen können nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe h als Grundlage für Teilzahlungen Zwischenziele für den Umsetzungsstand festgelegt werden. Sind diese erreicht, ist ebenfalls ein Abschlussbericht nach Absatz 2 einzureichen, damit die Auszahlung als Teilzahlung erfolgen kann.

19/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275