Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

Drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahme ist beim BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Dieser soll über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahme Auskunft geben. Im Evaluationsbericht dargelegt werden die in den letzten drei Jahren erzielten Verminderungen von Treibhausgasemissionen bzw. die erzielten Negativemissionen und somit die Wirkung der Anwendung von NET in Tonnen CO2eq pro Jahr (Abs. 3 Bst. a), sowie der Stand der Umsetzung allfälliger mit der geförderten Massnahme zusammenhängenden Verpflichtungen. Dies kann bspw. die Substitution von fossilen durch erneuerbare Energieträger oder der Einsatz von Strom aus nicht fossilen Quellen sein (Bst. b, vgl. Anhang 2). Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme oder Zusatzmassnahme sind detailliert zu beschreiben und zu begründen und die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind abzubilden (Bst. c).

Soweit für die Gewährung der Finanzhilfe oder den Projektabschluss notwendig, können durch das BFE weitere Angaben verlangt werden. Dies können beispielsweise bei Betreibern von EHS-Anlagen die erzielten Erlöse der Emissionsrechte sein, die in Folge der umgesetzten Massnahme nicht abgegeben werden mussten (Abs. 4).

Artikel 16 Auszahlung der Finanzhilfen

Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Genehmigung des Abschlussberichts nach Artikel 15 Absatz 2. Ist ein Abschlussbericht unvollständig, so wird die Finanzhilfe zurückbehalten, bis der Abschlussbericht korrekt und genehmigt ist. Bei besonders kostenintensiven Massnahmen können vorzeitige Auszahlungen als Teilzahlung erfolgen, bevor die Massnahme vollständig umgesetzt und die Technologie oder der Prozess in Betrieb genommen ist. Dazu werden Zwischenziele für den Umsetzungsstand definiert (Art. 12 Abs. 3 Bst. h), welche für eine Auszahlung erreicht sein müssen (Abs. 1). Eine Teilzahlung ist in dem Umfang möglich, in dem bereits Kosten beim Finanzhilfeempfänger entstanden sind, höchstens aber von 80 Prozent des insgesamt verfügten Betrags. Die Massnahme muss bis Ende 2035 vollständig umgesetzt sein (Art. 14 Abs. 1). Die Auszahlung der Investitions- oder Betriebsbeiträge erfolgt bis spätestens am 31. Dezember 2038. Dazu muss der vollständige und korrekte Abschlussbericht mit der abschliessenden Kostenzusammenstellung bis spätestens am 1. Juli 2038 beim BFE eingereicht sein. Werden Abrechnungen später eingereicht, besteht kein Anspruch mehr auf eine Finanzhilfe. Nach dem 31. Dezember 2038 werden keine Finanzhilfen mehr ausbezahlt (Abs. 2).

Erfüllt das Unternehmen seine Verpflichtung trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe gemäss Artikel 28 bis 30 des SuG nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert. Die Finanzhilfe kann zudem anteilsmässig zurückgefordert werden, wenn eine mit einer geförderten Massnahme dazugehörige zusammenhängende Verpflichtung nicht fristgemäss umgesetzt wurde, also bspw. die Substitution von fossilen Energieträgern durch erneuerbare Energieträger nicht erfolgt ist oder Strom aus fossilen Quellen verwendet wurde. Auch bereits bezahlte Betriebsbeiträge, die nicht als Betriebskosten angefallen sind, können zurückgefordert werden. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn bei einer Massnahme im Bereich CCS die vorgesehene Speicherung nicht oder nur teilweise erfolgte.

Artikel 17 Veröffentlichung von Informationen

Unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses werden Informationen zu den geförderten Massnahmen veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann bspw. auf der Internetseite des BAFU wie auch des BFE erfolgen, deshalb sind beide Ämter genannt. Publiziert werden die Namen und Adressen aller beteiligten Unternehmen bzw. deren Betriebsstätten. Neben der Höhe und der Form der gewährten Finanzhilfe werden die relevanten Inhalte aus den Gesuchen, wie bspw. die Angaben gemäss Artikel 12 Absatz 3, sowie relevante Inhalte aus den Abschlussberichte und Evaluationsberichten in einem geeigneten Detailierungsgrad veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Informationen hat zum Ziel, dass die durch die «Early Movers» gemachten Erfahrungen genutzt werden können, um die Erfolgswahrscheinlichkeit der Umsetzung von Massnahmen bei anderen Unternehmen zu verbessern. Damit wird ein Beitrag geleistet, dass alle Unternehmen spätestens im Jahr 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen.

20/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275