Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Absicherung von thermischen Netzen und thermischen Langzeitspeichern
Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen
Investitionsrisiken können bei neuen und ausgebauten thermischen Netzen, deren Wärme aus erneuerbaren Quellen oder aus Abwärme stammt, sowie bei neuen thermischen Langzeitspeichern, die mit einem thermischen Netz verbunden sind, abgesichert werden (Abs. 1). Abgesichert werden nur Risiken, die ausserhalb der Einflusssphäre der Betreiber liegen und daher für diesen kaum kalkulierbar sind (z.B. Konkurs eines Betriebs, der die Wärme bezogen hat); Risiken in der Einflusssphäre der Betreiber, wie z.B. technische oder planerische Risiken, können hingegen nicht abgesichert werden. Sowohl öffentliche Betreiber und Eigentümer wie Gemeinden und Städte wie auch private Betreiber und Eigentümer von solchen öffentlichen Infrastrukturbauten können ein Gesuch auf Absicherung stellen. Als öffentliche im Sinne des Gesetzes gelten die Infrastrukturbauten, die aufgrund ihrer Grösse von einer Vielzahl von Personen und damit der Allgemeinheit bzw. einem Teil genutzt werden können.
Ausgeschlossen ist eine Absicherung dort, wo die spezifischen Risiken nach den Artikeln 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 anderweitig zu angemessenen Bedingungen abgesichert oder vermieden werden können (Abs. 2).
Mit der Absicherung der Investitionsrisiken werden höchstens 50 Prozent, jedoch maximal 5 Millionen Schweizer Franken der anrechenbaren Kosten nach Artikeln 19 Absatz 3 und 20 Absatz 3 abgesichert (Abs. 3).
Die Dauer des Instruments ist befristet. Absicherungen können nur bis Ende 2030 gesprochen werden (Abs 4). Zudem wird festgehalten, dass die maximale Laufzeit der Absicherung auf sieben Jahre begrenzt ist, weil in dieser Zeit der Schaden der versicherbaren Investitionen in der Regel erkannt ist oder die Investitionen zu einem grossen Teil amortisiert sind.
Thermische Netze oder Langzeitspeicher, die noch nicht marktfähig sind oder aus irgendwelchen Gründen nicht der Erreichung des Netto-Null-Ziels dienen, haben keinen Anspruch auf eine Absicherung (Abs. 5).
Artikel 19 Thermische Netze
Die Begriffe „thermische Netze“ und „Wärmenetze“ umfassen sowohl Wärme- als auch Kältenetze.
Eine Absicherung erhalten können nur Netze, die eine gewisse Grösse aufweisen. Bei Kleinanlagen für Komfortwärme ist eine Absicherung nicht nötig und sie erfüllen die gesetzliche Anforderung an öffentliche Infrastrukturbauten nicht. Die verpflichtete Wärmelieferung muss bei mindestens 1'000 Megawattstunden Wärmebezug pro Jahr und 0.5 Megawatt (MW) Leistung liegen (Abs. 1 Bst. a).
Eine Absicherung kann insbesondere nur dann gewährt werden, wenn das thermische Netz richtig dimensioniert ist (Abs. 1 Bst. b). Anders als das Stromnetz sind thermische Netze immer einzelne, in sich geschlossene Systeme. Ein thermisches Netz ist deshalb nur dann richtig dimensioniert, wenn das Verhältnis zwischen der Wärmeproduktion und dem Wärmebezug bzw. der Wärmebezüger im Gleichgewicht ist.
Die Wärme darf nur aus erneuerbaren Energien produziert werden oder aus Abwärme stammen. Fossile Energieträger dürfen höchstens in einem Umfang von höchsten 20 Prozent des jährlichen Energieinputs nur zur Abdeckung von Spitzenlasten eingesetzt werden (Abs. 1 Bst. c).
Absatz 2 legt die absicherbaren Risiken fest. Bei thermischen Netzen kann das Risiko der Einschränkung oder des Wegfalls der Wärmequelle (Bst. a) oder der Wegfall des Wärmebezugs durch einen oder mehrere bedeutenden Kunden von mindestens 2 MW Leistung pro Jahr oder mehr als 40 Prozent der gesamten Wärmeproduktion abgesichert werden (Bst. b).
Absatz 3 beschreibt die anrechenbaren Kosten, welche bei einem Risikoeintritt abgesichert werden können. Es sind dies die Kosten für eine Ersatzanlage (Bst. a) oder die nicht mehr amortisierbaren Investi-
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