Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
Gemeint sind damit insbesondere Umbauten und Neubauten sowie wesentliche Veränderungen der Risikolage.
Absatz 3 hält schliesslich fest, dass alle durch die Umstände notwendigen Mannahmen zu treffen sind, um einen Schaden zu vermeiden oder zu mindern.
Artikel 23 Eintritt des Risikos
Der Eintritt eines Risikos ist spätestens 60 Tage nach dem Ereignis dem BFE zu melden (Abs. 1). Es sind dabei alle für die Prüfung des Schadens erforderlichen Informationen beizubringen. Das BFE kann weitere Unterlagen einfordern (Abs. 2).
Absatz 3 definiert, in welchen Fällen die zugesprochene Absicherung nicht geleistet wird. Ist das Investitionsrisiko aufgrund von Mängeln in der Planung, der Realisierung oder im Betrieb eingetreten oder ist es gar auf ein Selbstverschulden zurückzuführen, wird die Absicherung nicht geleistet (Bst. a und b). Eine Absicherung wird weiter dann nicht ausbezahlt, wenn die Betriebsaufnahme nicht zeitgerecht erfolgte oder die Anlage öffentliche Fördergelder erhalten hat, die das abgesicherte Risiko bereits abdecken (Bst. c und d).
3. Kapitel: Anpassung an den und Schutz vor dem Klimawandel
Artikel 24 Strategische Ziele für die Anpassung an den Klimawandel
Als Grundlage für das zielgerichtete und koordinierte Vorgehen bei der Anpassung an den Klimawandel analysiert das BAFU unter Einbezug von weiteren Bundesstellen und den Kantonen regelmässig und sektorübergreifend die Risiken, die mit den Auswirkungen des fortschreitenden Klimawandels verbunden sind (Klima-Risikoanalyse). Dabei berücksichtigt es die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse bezüglich des Klimawandels und dessen Auswirkungen, die unterschiedliche Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Landesteile von den aktuellen und zukünftigen Auswirkungen des Klimawandels sowie die Erfahrungen und Fortschritte, die bisher bei der Umsetzung von Anpassungsmassnahmen gemacht wurden.
Auf der Grundlage der aktualisierten Klima-Risikoanalyse formuliert das BAFU unter Einbezug von weiteren Bundesstellen und Kantonen strategische Ziele für die Anpassung an die und den Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels. Im Vordergrund steht dabei die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten insbesondere infolge des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge, infolge intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse sowie infolge von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung. Darauf basierend überprüft der Bundesrat die Inhalte und Ausrichtung der Strategie «Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz» und passt diese bei Bedarf an. Eine erstmalige Überprüfung wird per 1. Januar 2026 vorgenommen. Die Massnahmen der Bundesstellen zur Umsetzung der Anpassungsstrategie werden in einem Aktionsplan zusammengefasst. Für Anpassungsmassnahmen auf kantonaler Ebene sind die Kantone zuständig.
Artikel 25 Plattform Anpassung an den Klimawandel
Zur Unterstützung des Vollzugs und der Weiterentwicklung der Strategie «Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz» wird die Plattform Anpassung an den Klimawandel geschaffen (Abs. 1).
Bei der Plattform handelt es sich um ein Gremium, in dem Bundesstellen, Kantone, Städte und Gemeinden, die Wissenschaft, die Wirtschaft, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen vertreten sind, die sich mit Massnahmen an die und zum Schutz vor den Auswirkungen des Klimawandels befassen (Abs. 2).
Mit der Plattform sollen die Vernetzung und der Wissenstransfer zwischen allen Ebenen und Kompetenzbereichen gewährleistet und verbessert werden (Abs. 3). Zudem soll sichergestellt werden, dass die strategischen Ziele der staatlichen Ebenen und von weiteren Akteuren auf einer einheitlichen Wis-
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