Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
tionskosten, falls keine Ersatzanlage möglich ist oder der oder die Wärmebezüger auf Dauer wegfällt (Bst. b).
Ausgeschlossen ist eine Absicherung, wenn ein technischer Grund zum Ausfall der Wärmequelle führt (Abs. 4 Bst. a) oder wenn als Ersatz für die ausgefallen Wärmequelle eine fossil betriebene Wärmeerzeugungsanlagen eingesetzt wird, mit Ausnahme einer Überbrückungslösung für maximal zwei Jahre (Abs. 4 Bst. b).
Artikel 20 Thermische Langzeitspeicher
Als Voraussetzung für eine Absicherung muss ein thermischer Langzeitspeicher eine gewisse Grösse erreichen. Diese ist in Relation zur Wärmeversorgung über das thermische Netz zu setzen: Die Wärmeenergie muss über mindestens 3 Monate gespeichert werden können oder die Speicherkapazität muss mindestens sieben Tage Volllastbetrieb betragen (Abs. 1 Bst. a).
Im Gegensatz zur Wärmespeicherung im Untergrund benötigen Erdbeckenspeicher eine grössere Landfläche. Nur Betreiber von innovativen Erdbeckenspeichern mit Doppelnutzung können Investitionsrisiken absichern (Abs. 1 Bst. b). Eine Doppelnutzung kann zum Beispiel eine kommerzielle Nutzung sein wie ein Gewächshaus, eine Solaranlage, ein Parkplatz oder eine ökologische Ausgleichsfläche.
Schliesslich wird ein thermischer Langzeitspeicher nur abgesichert, wenn die Abwärme nicht aus Verbrennungsprozessen stammt (Abs. 1 Bst. c). Der Verbrennungsprozess kann zeitlich nach Belieben durchgeführt werden, weshalb eine Verbrennung dann stattfinden soll, wenn die Wärme gebraucht wird; eine Speicherung der umgewandelten Energie in einem Speicher statt in ihrer ursprünglichen Form (z.B. Holz) macht keinen Sinn. Davon ausgenommen ist Abwärme, die in anderweitigen Prozessen als Nebenprodukt ohnehin anfällt (z.B. KVA).
Bei thermischen Langzeitspeichern kann der Wegfall der Doppelnutzung der Erdoberfläche des Erdbeckenspeichers oder eine Unterschreitung der prognostizierten Speichereffizienz von jährlich mehr als 15 Prozent abgesichert werden (Abs. 2).
Absatz 3 beschreibt die anrechenbaren Kosten, welche abgesichert werden können. Bei Erdbeckenspeichern sind dies die Kosten für eine neue Doppelnutzung, falls die Doppelnutzung wegfällt (Bst. a) oder die nicht mehr amortisierbaren Investitionskosten bei ungenügender Speichereffizienz (Bst. b).
Nach Absatz 4 ist auch bei thermischen Speichern eine Absicherung ausgeschlossen, wenn technische Gründe zur Unterschreitung der Speichereffizienz führen (Bst. a). Auch hier sollen nur die Risiken abgesichert werden, die nicht im Einflussbereich des Betreibers liegen. Zudem wird klargestellt, dass Erdwärmesonden keine Langzeitspeicher im Sinne von Artikel 20 darstellen und nicht abgesichert werden können (Bst. b).
Artikel 21 Gesuch
Das Gesuch auf eine Absicherung ist spätestens bei Einreichung des Baubewilligungsgesuchs einzureichen. Zuständig für die Beurteilung der Gesuche ist das BFE. (Abs. 1).
Absatz 2 hält fest, dass das Gesuch alle relevanten Informationen enthalten muss, welche für die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind. Die Anforderungen an die Antragsunterlagen werden in einer Richtlinie näher benannt. Für thermische Langzeitspeicher muss beispielsweise mit geeigneten Simulations- und Prognosemodellen die Speichereffizienz prognostiziert werden.
Artikel 22 Informations- und Sorgfaltspflicht
Der oder die Empfängerin der Absicherung muss über den Stand des Vorhabens und die Risikosituation periodisch Bericht erstatten und die Überprüfung zulassen (Abs. 1 Bst. a und b).
Die Inbetriebnahme der versicherten Infrastrukturbauten sowie wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Absicherung beruht, sind unverzüglich dem BFE zu melden (Abs. 2 Bst. a und b).
22/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275