Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
Zur Beurteilung des Grads der Klimaverträglichkeit und des Klimazielbeitrags orientiert sich der Test an den Klimazielen des KlG sowie für die internationalen Finanzflüsse an international anerkannten Szenarien. Diese zeigen, wie sich die verschiedenen besonders klimarelevanten Sektoren der Realwirtschaft – in welche die Finanzmarktakteure investiert sind – entwickeln müssen, damit das weltweite Netto-Null-Klimaziel erreicht werden kann. Gemäss Absatz 4 wird der Stand der Klimaverträglichkeit der Finanzmittelflüsse und des effektiven Beitrags an die Klimaziele anhand der Testergebnisse festgestellt. Diese Erkenntnisse werden in den Kontext der freiwilligen Beteiligung je Finanzbranche sowie der bestehenden Massnahmen des Bundes und der Branchen gestellt. Die Ergebnisse werden in aggregierter Form durch das BAFU veröffentlicht.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Beratung der Vollzugsbehörden
Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 198332 über den Umweltschutz (USG) bestimmt in Artikel 10e Absatz 3, dass die Umweltschutzfachstellen (von Bund und Kantonen) Behörden beraten und Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung empfehlen. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199933 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK) ist das BAFU die Fachbehörde für die Umwelt. Das BAFU berät deshalb das BFE und die anderen für den Vollzug der KlV zuständigen Ämter. Insbesondere die Zuständigkeit für die Beurteilung der Auswirkungen von Massnahmen auf die Umwelt und den Verbrauch natürlicher Ressourcen, obliegt dem BAFU. Zum Beispiel im Bereich der Förderung neuartiger Technologien kann es deshalb Massnahmen in Bezug auf deren Umweltauswirkungen (Art. 12 Abs. 3 Bst. i) prüfen und bei Bedarf Empfehlungen erlassen. Es kann weitere Bundesstellen beiziehen.
Artikel 28 Anpassung von Anhang 1
Das UVEK wird ermächtigt, Anhang 1 an die wissenschaftliche Entwicklung anzupassen. Dies ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass die Handhabung der vor- und nachgelagerten Emissionen den neusten Erkenntnissen entspricht.
Anhänge
Anhang 1 Kategorien vor- und nachgelagerter Emissionen
Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Ziffer 1 und 2 des Anhang 1 beschreiben die verschiedenen Kategorien vor- und nachgelagerter Treibhausgasemissionen gemäss dem GHG-Protokoll.34 Diese umfassen die Treibhausgasemissionen von Dritten entlang einer Wertschöpfungskette (Scope 3 Emissionen). Übereinstimmend mit dem GHG-Protokoll wird dabei eine Unterscheidung zwischen den vor- und nachgelagerten Emissionen und deren Aufteilung in 15 Kategorien vorgenommen. Somit wird sichergestellt, dass mit dieser Methodik kein Swiss Finish eingeführt wird. Relevante vorgelagerte Emissionen sind insbesondere der Einkauf von Gütern und Dienstleistungen sowie Kapitalgütern wie bspw. Gebäude und Infrastrukturen. Diese beiden Kategorien sind emissionsintensiv und lassen sich mit geeigneten Massnahmen, wie bspw. Schaffung von Transparenz durch Ökobilanzen von Produkten und dessen Berücksichtigung in der Beschaffung, vermindern. Alternativ sind auch Güter zu beschaffen, welche eine tiefere Treibhausgas-Bilanz ausweisen.
Die 15 Kategorien sollen insbesondere bei der Emissionsbewertung unterstützen, indem Treibhausgasemissionen den eigenen Aktivitäten (Geschäftstätigkeiten) und Dritten zugeordnet werden können. Zugleich wird vermieden, dass während der Bilanzierung Emissionsquellen nicht ausgewiesen oder begründet werden. Werden bei der Erstellung von Fahrplänen nach Artikel 5 oder 6 vor- und nachgelagerte Emissionen freiwillig berücksichtigt, müssen alle Kategorien genannt und ausgewiesen werden.
32 SR 814.01
33 SR 172.217.1
34 Siehe Homepage | GHG Protocol 25/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275