Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
Um zu beurteilen, welche Kategorien in die Treibhausgasbilanz (mit dazugehörigen Massnahmen) aufgenommen werden sollten, bedarf es einer Relevanzanalyse. Die Buchstaben a und b von Ziffer 3 nennen die Mindestkriterien der Analyse. Weitere Kriterien finden sich in der Guideline des GHG-Protokolls zu Scope 3.35 Die Relevanzanalyse zeigt auf, für welche Kategorien bei einer freiwilligen Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Emissionen in den Fahrplänen von Unternehmen oder Branchen Verminderungsmassnahmen aufgeführt werden sollten.
Anhang 2 Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen
Ziffer 1: Finanzhilfen auf Gesuch hin
Mittels Direkteingaben ohne thematische Einschränkung können Gesuche für Massnahmen eingereicht werden, welche die direkten und die indirekten Treibhausgasemissionen eines Unternehmens bzw. einer Betriebsstätte oder die Treibhausgasemissionen, die durch den Einsatz von Luftfahrzeugen, Lastwagen, Sattelschleppern oder Schiffen bedingt sind, vermindern (Ziffer 3). Gesuche sind auch für Massnahmen möglich, welche die Emissionen von Treibhausgasen in einem direkt vor- oder nachgelagerten Prozess des gesuchstellenden Unternehmens oder Betriebsstätte vermindern (Ziffer 4), oder für Massnahmen, welche CO2 in Produkten oder im Untergrund temporär oder dauerhaft speichern (CCU, CCUS, CCS, NET, sowie Speicherung von biogenem CO2 (Bioenergy with carbon capture and storage, BECCS) oder Speicherung von CO2 direkt aus der Atmosphäre (Direct Air Carbon Capture and Storage, DACCS)) (Ziffer 5). Das BFE kann für Direkteingaben Stichtage festlegen, vorgesehen sind zwei pro Jahr. Die bis zu diesem Stichtag eingegangenen Gesuche werden auf ihre Fördertauglichkeit geprüft und bzgl. individueller Festlegung der Höhe der Finanzhilfe nach Artikel 13 beurteilt. Die am besten beurteilten Gesuche erhalten eine Finanzhilfe (Ziff. 1.1).
Die Finanzhilfen richten sich schwerpunktmässig an treibhausgasintensive Unternehmen und Betriebsstätten als Anwender neuartiger Technologie, resp. neuartiger Prozesse, mit dem Ziel, dass die geförderten Massnahmen zu einer relevanten Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zu Negativemissionen führen. Entsprechend gelten Schwellenwerte für die voraussichtliche jährliche Verminderung der Treibhausgasemissionen bzw. für die zu erzielenden Negativemissionen. Die Abschätzung des Umfangs ist im Gesuch plausibel darzulegen. Schliessen sich nach Artikel 12 Absatz 2 mehrere Unternehmen zu einer Gemeinschaft zusammen (bspw. als Branche, Cluster oder Konsortium), sind die Schwellenwerte durch die Gemeinschaft einzuhalten.
Die Schwellenwerte für die voraussichtlich zu erzielenden Verminderungen oder Speicherung der Treibhausgasemissionen pro Jahr sind abhängig von der Entwicklungsphase der Massnahme und davon auf welche Emissionen sie abzielen.36 Sie betragen:
• für Massnahmen der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung), welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen vermindern: mindestens 1'000 Tonnen CO2eq (Ziff. 1.2);
• für Massnahmen der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion), welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen vermindern: mindestens 5'000 Tonnen CO2eq (Ziff. 1.3);
• für Massnahmen zur Verminderung von direkt vor- oder nachgelagerten Treibhausgasemissionen der Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke): mindestens 100 Tonnen CO2eq (Ziff. 1.4);
• für Massnahmen zur Verminderung von direkt vor- oder nachgelagerten Treibhausgasemissionen der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung) oder Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion): mindestens 500 Tonnen CO2eq (Ziff. 1.5);
35 Scope 3 Calculation Guidance (2023). Abrufbar unter www.ghgprotocol.org
36 Masterplan Cleantech. Eine Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien. BFE, 2011. Abrufbar unter: www.bfe.ch >News und Medien > Publikationen. 26/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275