Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
• für Massnahmen zur Speicherung: mindestens 10'000 Tonnen CO2eq (Ziff. 1.6).
Das BFE legt, nach Rücksprache mit dem BAFU und gestützt auf die Planung der thematischen Ausschreibungen nach Ziffer 2 dieses Anhangs, die jährlich für Direkteingaben auf Gesuch hin zur Verfügung stehenden Mittel fest. Dabei kann es den maximal zur Verfügung stehenden Betrag pro Massnahme festlegen. Dies kann auch ein Pauschalbetrag sein, bspw. bei der Ladeinfrastruktur für Lastwagen pro Station oder Basisinfrastruktur (Ziffer 1.7, Bst. a). Damit die Finanzmittel effizient eingesetzt werden, kann zudem ein maximaler Betrag pro Tonne CO2eq festgelegt werden. Dieser Betrag pro Tonne CO2eq kann abhängig davon sein, ob die Treibhausgasemissionen konventionell vermindert oder abgeschieden und temporär oder dauerhaft genutzt oder gespeichert werden (Bst. b).
Gesuche, deren ursprüngliche Prüfung ergab, dass die Massnahmen fördertauglich wären, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel damals jedoch nicht für eine Finanzhilfe ausgereicht haben, können erneut eingereicht werden. Die erneut eingereichten Gesuche werden wiederum im Vergleich mit den anderen eingegangenen Gesuchen beurteilt, es wird keine Warteliste geführt (Ziff. 1.8).
Auf Gesuche für Massnahmen, die bereits Teil einer thematischen Ausschreibung gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs waren, wird innert 12 Monaten ab Publikation des Ergebnisses der Ausschreibung nicht eingetreten (Ziff. 1.9).
Ziffer 2: Ausschreibungen
Das BFE kann thematische Ausschreibungen für Massnahmen durchführen, die auf neuartigen Technologien oder neuartigen Prozessen beruhen und einen Förderschwerpunkt des Bundes darstellen. Ausgeschrieben werden können Massnahmen, welche die direkten und die indirekten Treibhausgasemissionen vermindern (Ziffer 3) oder die in einem direkt vor- oder nachgelagerten Prozess des Unternehmens oder der Betriebsstätte Treibhausgasemissionen vermindern (Ziffer 4). Zudem können Massnahmen ausgeschrieben werden, die CO2 in Produkten oder im Untergrund temporär oder dauerhaft speichern (CCU, CCUS, CCS, NET, sowie BECCS oder DACCS) (Ziffer 5). Für die Anzahl, den Zeitpunkt und die Form der Ausschreibungen werden die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel und der Zeitbedarf für die Planung und Realisierung der Vorhaben berücksichtigt. Zeitintensive Massnahmen, bspw. Vorhaben mit einer langen Bewilligungs- und Umsetzungsdauer, sollen möglichst früh ausgeschrieben werden, damit eine Umsetzung bis 2035 erfolgen kann (Ziff. 2.1).
Erfolgen mehrere Ausschreibungen zu einem vergleichbaren Thema, kann Unternehmen oder Betriebsstätten ihre Massnahmen nur einmal innert zwölf Monaten einreichen (Ziff. 2.2). Auch ein Gesuch mittels einer Direkteingabe ist frühestens zwölf Monate nach der Publikation des Ergebnisses der Ausschreibung wieder möglich (vgl. Ziff. 1.9).
BAFU und BFE legen im Voraus den für die Ausschreibung maximal zur Verfügung stehenden Betrag der Finanzhilfen fest (Ziff. 2.3 Bst. a). Zudem kann der Maximalbetrag für eine einzelne Massnahme (Bst. b) und die maximale Anzahl von Massnahmen, die im Rahmen der Ausschreibung eine Finanzhilfe erhalten können, festgelegt werden (Bst. c). Sollen bei einer Ausschreibung anstelle eines grossen Vorhabens mehrere weniger grosse Vorhaben eine Finanzhilfe erhalten, kann eine maximale Menge in Tonnen CO2eq festgelegt werden, für welche um eine Förderung ersucht werden kann (Bst. d). Damit die Finanzmittel effizient eingesetzt werden, kann zudem pro Ausschreibung ein maximaler Betrag pro Tonne CO2eq festgelegt werden (Bst. e).
Ziffer 3: Anforderungen an Massnahmen, welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissio-
nen vermindern
Finanzhilfen sind für Massnahmen möglich, welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte vermindern. Bei Unternehmen die Luftfahrzeuge, Lastwagen, Sattelschlepper und Schiffe betreiben, gelten die Emissionen, die durch deren Betrieb verursacht sind, als direkte Emissionen im Unternehmen. Für eine Finanzhilfe nach Artikel 6 KlG, welche die direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen vermindern, müssen die Massnahmen der Entwicklungs-
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