Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

phase 5 (Marktzulassung und Markteinführung) oder der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion) angehören (Ziff. 3.1).37 Die Förderung von Massnahmen der Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke) werden weiterhin über das Pilot- und Demonstrationsprogramm des BFE gefördert.38

Sofern die Massnahme zu einer Effizienzsteigerung von fossilen Prozessen führt und die Dekarbonisierung erst in einem zweiten Schritt erfolgt, muss sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte verpflichten, die fossilen Energieträger des geförderten Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern zu substituieren (Ziff. 3.2). Führt die Massnahme zu einem höheren Stromverbrauch, muss sich das Unternehmen oder die Betriebsstätte verpflichten, im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden. Entsprechende Einkäufe können mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Strom sollte jedoch möglichst selber produziert werden (Ziff. 3.3). Diese mit der geförderten Massnahme zusammenhängenden Verpflichtungen sind im Fahrplan abzubilden. Werden sie nicht fristgemäss umgesetzt, kann die Finanzhilfe gemäss SuG anteilsmässig zurückgefordert werden.

Neben den Investitionskosten können auch die Betriebskosten einer Massnahme Teil der anrechenbaren Kosten und damit der Finanzhilfe sein. Beiträge an die Betriebskosten werden pro Jahr über maximal über 7 Jahre und längstens bis am 31. Dezember 2037 gewährt (Art. 14 Abs. 2). Im Fahrplan ist darzulegen, wie die Weiterführung der Massnahme sichergestellt werden kann, nachdem die Finanzhilfe endet (Ziff. 3.4).

Ziffer 4: Anforderungen an Massnahmen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen

Für eine Finanzhilfe für Massnahmen in Prozessen ausserhalb des Unternehmens oder der Betriebsstätte, müssen diese dem Unternehmen oder der Betriebsstätte direkt vor- oder nachgelagert sein und die Massnahmen müssen der Entwicklungsphase 4 (Demonstrationszwecke), der Entwicklungsphase 5 (Marktzulassung und Markteinführung) oder der Entwicklungsphase 6 (Marktdiffusion) angehören (Ziff. 4.1).39

Die Massnahmen betreffen Prozesse Dritter, die dem Gesuch einreichenden Unternehmen oder dessen Betriebsstätte direkt vor- oder nachgelagert sind und müssen die Treibhausgasemissionen der Dritten vermindern. Zwischenhandel und Transport werden bei der Definition, ob der Prozess direkt vor- oder nachgelagert ist, nicht berücksichtigt. Somit ist es beispielsweise unerheblich, ob ein Unternehmen, welches ein Produkt herstellt, das beim nachgelagerten Anwender gegenüber dem ursprünglichen Produkt Treibhausgasemissionen vermindert, dieses Produkt direkt an den Anwender oder an den Zwischenhandel liefert (Ziff. 4.2).

Die Massnahmen müssen im Fahrplan des Unternehmens, welches das Gesuch einreicht, abgebildet sein. Da Massnahmen zur Verminderung der dem Gesuchsteller vor- oder nachgelagerten Treibhausgasemissionen bei Dritten eine Verminderung dessen direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen darstellt, und da Doppelförderungen auszuschliessen sind, müssen die Dritten das Unternehmen zum Einreichend des Gesuchs bevollmächtigen. Teil des Gesuchs ist deshalb eine Einverständniserklärung gemäss Artikel 12 Absatz 6. Nur wenn das Unternehmen darlegen kann, dass der Aufwand zur Einholung einer Einverständniserklärung unverhältnismässig wäre, bei ihm die Daten für die Meldepflichten vollständig vorhanden sind und keine Gefahr einer Doppelförderung besteht, kann in Absprache mit dem BFE auf eine Einverständniserklärung der Dritten verzichtet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen über einen Zwischenhändler einer grossen Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben in der Schweiz ein innovatives und treibhausgaseffizientes Futtermittel verkauft (Ziff. 4.3).

37 Masterplan Cleantech. Eine Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien. BFE, 2011. Abrufbar unter: www.bfe.admin.ch >News und Medien > Publikationen.

38 Pilot- und Demonstrationsprogramm. Abrufbar unter: www.bfe.admin.ch> Forschung und Cleantech > Pilot- und Demonstrationsprogramm

39 Masterplan Cleantech. Eine Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien. BFE, 2011. Abrufbar unter: www.bfe.admin.ch >News und Medien > Publikationen. 28/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275