Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

Sofern die Massnahmen bei Dritten zu einer Effizienzsteigerung von fossilen Prozessen führen und die Dekarbonisierung erst in einem zweiten Schritt erfolgt, müssen sich die Dritten gegenüber dem Unternehmen und dem Bund verpflichten, die fossilen Energieträger des geförderten Prozesses vor 2040 vollständig mit erneuerbaren Energieträgern zu substituieren (Ziff. 4.4).

Führen Massnahmen bei Dritten zu einem höheren Stromverbrauch, müssen sich die Dritten dazu verpflichten, in Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden. Entsprechende Einkäufe können mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Strom sollte jedoch möglichst selber produziert werden (Ziff. 4.5). Diese mit den geförderten Massnahmen zusammenhängenden Verpflichtungen sind im Fahrplan des gesuchstellenden Unternehmens abzubilden. Werden sie nicht fristgemäss umgesetzt, kann die Finanzhilfe gemäss SuG anteilsmässig zurückgefordert werden.

Neben den Investitionskosten können auch die Betriebskosten Dritter Teil der anrechenbaren Kosten und damit der Finanzhilfe sein. Beiträge an die jährlichen Betriebskosten werden über maximal über 7 Jahre und längstens bis am 31. Dezember 2037 gewährt (Art. 14 Abs. 2). Im Fahrplan ist darzulegen, wie die Weiterführung der Massnahmen sichergestellt werden kann, nachdem die Finanzhilfe endet (Ziff. 4.6).

Sofern die Massnahmen der Entwicklungsphase 4 zugehören, müssen diese dem Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Funktionstüchtigkeit im marktkonformen Umfeld dienen. Das heisst, mit Hilfe der geförderten Massnahmen müssen Unsicherheiten bezüglich der Planung, Realisierung und dem Betrieb einer Technologie oder eines Prozesses geklärt werden können. Die Massnahmen müssen Erkenntnisse zu Aspekten wie der Systemeinbindung, der Wirtschaftlichkeit oder der Marktfähigkeit der Technologie oder des Prozesses liefern. Die Anwendung der Technologien oder Prozesse muss deshalb in einem Massstab realisiert werden, welcher der Anwendung in einem Unternehmen entspricht. (Ziff. 4.7).

Ziffer 5: Anforderungen an Massnahmen, welche CO2 in Produkten oder im Untergrund temporär

oder dauerhaft speichern

Finanzhilfen für Massnahmen zur Speicherung von fossilem oder prozessbedingtem CO2 sind nur möglich, wenn das jeweils abgeschiedene CO2 zumindest teilweise als schwer vermeidbar gilt, wie dies beispielsweise bei der Zersetzung von Karbonaten in der Zement- und Keramikindustrie oder bei Kehrichtverbrennungsanlagen der Fall ist. Nicht möglich sind Finanzhilfen für langfristig angelegte Massnahmen in Anlagen, die gemäss heutigem Wissensstand in Folge der Dekarbonisierung ihren Betrieb mittelfristig einstellen werden, wie dies bei der Raffinerie fossiler Brenn- und Treibstoffe oder bei Reservekraftwerken für die Winterreserve der Fall ist (Ziff. 5.1).

Für die Speicherung von CO2 können Qualitätskriterien festgelegt werden, welche für den Erhalt einer Finanzhilfe eingehalten sein müssen. Dies betrifft beispielsweise die Permanenz der Speicherung oder die Effizienz der Abscheideverfahren. So können bspw. Technologien oder Verfahren zur Abscheidung, die zu einem höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe führen und nicht im Sinne der langfristigen Klimastrategie der Schweiz sind, ausgeschlossen werden. Die Qualitätskriterien können entweder in einer Richtlinie des BAFU oder des BFE publiziert werden, deshalb sind beide Ämter genannt (Ziff. 5.2).

Die Abscheidung von CO2 benötigt Strom. Das Unternehmen muss sich verpflichten, in Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden. Entsprechende Einkäufe können mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Strom sollte jedoch möglichst selber produziert werden (Ziff. 5.3). Diese mit den geförderten Massnahmen zusammenhängende Verpflichtung ist im Fahrplan abzubilden. Wird sie nicht fristgemäss umgesetzt, kann die Finanzhilfe gemäss SuG anteilsmässig zurückgefordert werden.

Bei Massnahmen, die CO2 aus fossilen und prozessbedingten Emissionen abscheiden, um es temporär zu speichern (CCU), muss das Unternehmen, welches das CO2 abscheidet, in seinem Fahrplan darlegen, wie das CO2 bis 2050 einer permanenten Speicherung zugeführt wird. Das Unternehmen, welches das CO2 temporär nutzt, muss in seinem Fahrplan darlegen, wie bis 2050 auf CO2 aus biogenen oder

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