Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

atmosphärischen Quellen umgestellt werden kann (Ziff. 5.4). Gemäss Ziffer 5.5 ist das Gesuch für Massnahmen zu CCU von demjenigen Unternehmen einzureichen, welches das abgeschiedene CO2 nutzt. Der Fahrplan des Unternehmens, welches das CO2 abscheidet, ist ebenfalls Teil des Gesuchs. Entsprechend ist eine Einverständniserklärung gemäss Artikel 12 Absatz 6 Teil des Gesuchs.

Massnahmen zur Speicherung von CO2 können die gesamte Prozesskette von der Abscheidung über CO2-Transport bis zur Nutzung oder Speicherung umfassen. Die Prozesskette ist im Fahrplan zu beschreiben (Ziff. 5.6).

Massnahmen zur Speicherung von CO2 weisen hohe Betriebskosten auf, die Teil der anrechenbaren Kosten und damit der Finanzhilfe sein können. Betriebskosten werden pro Jahr über maximal über 7 Jahre und längstens bis am 31. Dezember 2037 gewährt (Art. 14 Abs. 2). Im Fahrplan ist darzulegen, wie die Weiterführung der Speicherung sichergestellt werden kann, nachdem die Finanzhilfe endet (Ziff. 5.7).

Anhang 3: Änderung anderer Erlasse

1. Verordnung vom 30. November 201240 über die Reduktion der CO -Emissionen (CO -Ver-

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ordnung)

Artikel 74a Anrechnung von Bescheinigung und Finanzhilfen an die Verminderungsverpflichtung

Der Artikel 74a wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur ausgestellte Bescheinigungen, sondern auch die Wirkung der unter Artikel 6 KlG geförderten Massnahmen, im Emissionsziel als Treibhausgasemissionen des jeweiligen Betreibers gelten und somit zu seinen effektiven Emissionen addiert werden. Entsprechend sind ausgestellte Bescheinigungen und durch das KlG finanzierte Massnahmen für die Einhaltung der Verminderungsverpflichtung relevant. Dies ist nötig, um eine Doppelförderung auszuschliessen.

2. Energieverordnung vom 1. November 201741 (EnV)

Artikel 54a Massnahmen nach Art. 50a EnG

Artikel 54a EnV beschreibt, welche Fördermassnahmen der Bund im Rahmen des Impulsprogramms gemäss Artikel 50a EnG fördert. Die Fördermassnahmen, die Leistungsbereiche und die Höhe der Mindestfördersätze wurden auf Basis von Analysen der heutigen Förderung, aktuellen Verkaufszahlen von erneuerbaren Heizsystemen sowie in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel ermittelt (unter anderem mit Hilfe einer Studie42, welche den Zusammenhang der Fördersatzhöhe und der Nachfrage analysierte (Mengengerüst)). Die Höhe der Fördersätze orientieren sich dabei am Harmonisierten Fördermodell der Kantone HFM 2015 – Tabelle 34 «Minimalfördersätze für Gebäudesanierungen mit Einzelmassnahmen» und Tabelle 36 «Mehrinvestitionen43 und Minimalfördersätze je Massnahme in Fr. pro m2 EBF». Mit der Festlegung der Mindestfördersätze wird erreicht, dass die finanzielle Förderung wirksam ist und Mitnahmeeffekte reduziert werden. Ansonsten hätten die Förderbeiträge lediglich symbolischen Charakter – Fördergeldempfänger wären vorwiegend gut informierte Investoren, welche die entsprechenden Massnahmen in den meisten Fällen auch ohne die Förderung durchgeführt hätten.

Gemäss Absatz 1 wird der Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen, welche Gebäude oder thermische Netze versorgen durch die Massnahmen M-04 bis M-08

40 SR 641.711

41 SR 730.01

42 Grundlagen zur Ausgestaltung Impulsprogramm für Wärmeerzeugerersatz und Energieeffizienz (KlG) und Weiterentwicklung des Gebäudeprogramms nach Art. 34 CO2-Gesetz, Bericht im Auftrag des BFE vom 31. August 2023, EBP.

43 Mehrinvestitionen: Durch die finanzielle Förderung ausgelöste Mehrinvestitionen gegenüber einem hypothetischen Referenzfall ohne Förderung (z.B. Heizungsersatz ohne Systemwechsel), 30/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275