Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

gemäss Harmonisiertem Fördermodell der Kantone44 (HFM) gefördert. Dies umfasst automatische Holzfeuerungen (M-04), Luft/Wasser-Wärmepumpen (M-05), Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen (M-06), Anschlüsse an ein Wärmenetz (M-07) sowie Solarkollektoranlagen (M-08).

Der gewählte, technologie- und leistungsabhängige Fördersatz für Massnahmen M-04 bis M-08 von mindestens 40 Prozent der Mehrinvestition45 gemäss HFM 2015 sowie die Leistungsuntergrenze von 70 kW berücksichtigen

• die unterdurchschnittlichen Verkaufszahlen von erneuerbaren Heizsystemen mit Leistungen über 70 kW (entspricht z.B. dem Heizleistungsbedarf eines Mehrfamilienhauses mit etwa 14 Wohneinheiten),

• das Ziel mit höheren Förderbeiträgen in diesen Segmenten einen Impuls auszulösen,

• die verfügbaren Budgetmittel für das Impulsprogramm und

• dass die Kantone bis 70 kW im Rahmen des Gebäudeprogramms weiterhin eigene Schwerpunkte setzen können (siehe auch Globalbeiträge nach Artikel 34 CO2-Gesetz).

Der Minimalfördersatz von mindestens 40 Prozent der Mehrinvestition liegt doppelt so hoch, wie die heute geltenden minimalen Fördersätze des HFM 2015 (vgl. HFM 2015, Tab. 34, Seite 124). Im Rahmen des Impulsprogramms wird für diese Massnahmen mit einem Fördervolumen von schätzungsweise 60 bis 80 Millionen Franken pro Jahr gerechnet.

Es steht dabei den Kantonen frei, den Fördersatz auf maximal 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten (vgl. Art. 54a Abs. 5 EnV) zu erhöhen, falls dies für die Generierung einer genügenden Nachfrage notwendig ist. Dabei werden auch diese höheren Förderbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel vollständig dem Sockelbeitrag des Impulsprogramms angerechnet.

Die Leistungsgrenze von 70 kW wurde aufgrund des erwarteten Fördervolumens sowie der Grenze in der Luftreinhalteverordnung und im HFM 2015 (70 kW Feuerungswärmeleistung für Holzfeuerungen) bestimmt, um den Vollzug zu vereinfachen. Bei Wärmepumpen, Anschlüsse an Wärmenetze sowie Solarkollektoren gilt eine Grenze von 70 kW thermischer Nennleistung.

Damit werden Impulse im mittleren und höheren Leistungsbereich gesetzt, in welchem erneuerbare Heizsysteme heute stark in der Unterzahl sind und Solarthermie-Anlagen kaum vorkommen. So wurden beispielsweise 2022 etwa halb so viele erneuerbare Heizsysteme über 100 kW (Neubau und Ersatz; Wärmepumpen + Holz = 568 Stück) verkauft wie fossile Heizkessel (Öl + Gas = 1'106 Stück)46. Dies begründet sich insbesondere darin, dass in höheren Leistungsbereichen die Komplexität und die Investitionskosten für einen Wechsel zunehmen. Ziel dieser Fördermassnahme ist es deshalb, dass erneuerbare Heizsysteme mit mittleren und höheren Leistungen rasch zum Standard werden. Dies ist für die Erreichung von Netto Null bis 2050 inklusive des Aufbaus der notwendigen Planungs- und Fachkompetenzen zentral. Die Massnahme führt zu einer starken Reduktion des CO2-Ausstosses und einer erhöhten Effizienz, da in diesem Leistungsbereich vor allem Wärmenetze sowie Wasser-Wasser- und Sole-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz gelangen.

Im Gegensatz dazu zeigen die Verkaufszahlen von Heizungssystemen (Neubau und Ersatz), dass im Leistungsbereich beispielsweise unter 50 kW erneuerbare Heizsysteme u.a. dank kantonalen Vorgaben beim Heizungsersatz und der bestehenden Förderung inzwischen grossmehrheitlich zur Anwendung gelangen (verkaufte erneuerbare Heizsysteme 2022 rund 42'537 Stück und somit über vier Mal höher als verkaufte fossile Kessel (9'026 Stück)47), weshalb in diesem Bereich ein zusätzlicher Impuls nicht notwendig ist.

44 HFM 2015 Revidierte Fassung vom September 2016.

45 Mehrinvestitionen: Durch die finanzielle Förderung ausgelöste Mehrinvestitionen gegenüber einem hypothetischen Referenzfall ohne Förderung (z.B. Heizungsersatz ohne Systemwechsel).

46 Statistik Schweizerischer Verband für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Gebäudeklima Schweiz GKS.

47 Statistik Schweizerischer Verband für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Gebäudeklima Schweiz GKS. 31/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275