Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

Absatz 2 von Artikel 54a EnV definiert die Fördermassnahme bei einem Ersatz von dezentralen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungsanlagen durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung. Fördervoraussetzung ist, dass dabei alle dezentralen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen im Gebäude resp. der Wohnung ersetzt werden. Dabei werden pro demontiertem ortsfestem Elektroheizkörper oder pro Raum für eine elektrische Einzelraumfussbodenheizung 2’000 Franken ausgerichtet. Für eine Wohneinheit beträgt der Förderbeitrag maximal 20'000 Franken und für einen Nichtwohnbau (z.B. Verwaltungsgebäude) maximal 40'000 Franken. Von der Förderung profitieren ausschliesslich fest installierte, bestehende dezentrale ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem zur Gebäudeheizung (elektrische Einzelspeicherheizkörper, elektrische Heizkörper, Infrarotstrahler, elektrische Einzelraumfussbodenheizung innerhalb des Gebäude-Dämmperimeters; unabhängig davon, ob die Energiezufuhr mit einem festen oder steckbaren Anschluss an ein Leitungsnetz erfolgt), sofern diese mindestens 50 Prozent des Heizwärmebedarfs gedeckt haben und vollständig demontiert und durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einer hydraulischen Wärmeverteilung ersetzt werden. Falls eine elektrische Einzelraumfussbodenheizung nicht ausgebaut werden kann, ist diese elektrisch dauerhaft von der Stromversorgung zu trennen.

Die Demontage von dezentralen ortsfesten Elektroheizkörpern sowie der Einbau eines hydraulischen Wärmverteilsystems sind aufwendig und mit hohen Kosten verbunden. Viele Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sind deshalb nicht in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung einen Wechsel auf ein Heizsystem mit erneuerbaren Energien vorzunehmen. Da zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und Reduktion des Stromverbrauchs ein rascher Ersatz von ortsfesten Elektroheizungen eine sehr wirksame Massnahme ist, soll in diesem Bereich im Sinne von Artikel 50a Absatz 4 EnG48 ein Schwerpunkt gesetzt werden. Mit dem vorgesehenen Beitrag pro demontiertem ortsfestem Elektroheizkörper oder pro Raum für eine elektrische Einzelraumfussbodenheizung von 2'000 Franken werden rund 40 bis 50 Prozent an die Investitionskosten für den Abbruch der alten ortsfesten Elektroheizkörper und den Einbau des noch nicht vorhandenen hydraulischen Wärmeverteilsystems (u.a. Rohrleitungen, Radiatoren, Kernbohrungen) geleistet. Ein Gebäude mit zum Beispiel vier Wohneinheiten, kann dadurch einen Förderbeitrag von bis zu 80'000 Franken erhalten. Damit entsteht ein hoher Anreiz für die betroffenen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, in diese aufwendigen Umbauarbeiten zu investieren.

Ziel dieser Fördermassnahme ist es, dass in den nächsten 10 Jahren in möglichst allen, der noch mit dezentralen ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen beheizten Gebäude (50'000 bis 70'000) die Elektroheizkörper durch ein erneuerbares Heizsystem ersetzt werden. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Ein- und Zweifamilienhäuser. Mit allenfalls ergänzenden Förderbeiträgen im Rahmen des bestehenden Gebäudeprogramms und/oder Steuerabzügen für ein bestimmtes Heizsystem mit erneuerbaren Energien leisten die Kantone zusätzliche Anreize für den Wechsel auf ein Heizsystem mit erneuerbaren Energien. Im Rahmen des Impulsprogramms wird für diese Massnahme mit einem Fördervolumen von 80 bis 120 Millionen Franken pro Jahr gerechnet.

Die Massnahme führt zu einer starken Reduktion des Winterstrombedarfs und einer stark erhöhten Effizienz, da Wärmepumpen 3- bis 5-mal effizienter sind als Elektroheizungen.49 Der Wechsel des Heizsystems ermöglicht zudem, dass das meist auch elektrisch aufgeheizte Warmwasser (Elektroboiler) in die neue Anlage eingebunden wird, was zusätzlich die Effizienz des gesamten Heizsystems erhöht.

Absatz 3 von Artikel 54a EnV definiert die Förderung zur Verbesserung der Energieeffizienz an Gebäuden mit einem Bonus M-14 gemäss HFM 2015. Der Förderbeitrag beträgt mindestens 30 Franken pro Quadratmeter Bauteilfläche oder Energiebezugsfläche zusätzlich zu den Förderbeiträgen der «Basismassnahme» aus dem Gebäudeprogramm für die Dämmung der Gebäudehülle (Einzelbauteilmassnahme M-01) oder für Gebäudesanierungen in umfangreichen Etappen gemäss M-10 und M-11 des HFM 2015. Es steht den Kantonen frei, den Fördersatz (Basismassnahme + Bonus) auf maximal 50 Prozent der Gesamtinvestitionskosten (vgl. Art. 54a Abs. 5 EnV) zu erhöhen, falls dies für die Generierung

48 EnG Art. 50a Abs. 4: Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme.

49 Vgl. «Ersatz der Elektroheizung in Wohnbauten», EnergieSchweiz, 08.2022; Artikelnummer 805.160.D 32/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275