Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten

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spruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne erwerbstätig zu sein, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre.21

Art. 63 Abs. 1bis

Für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) muss die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse bestehen (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG).

Seit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung22 können die zuständigen Migrationsbehörden auch die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen, die dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist und die sich schon länger als 15 Jahre in der Schweiz aufhält. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren war zuvor nur bei längerfristigen Freiheitsstrafen, bei schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz möglich.

Eine aufenthaltsbeendende ausländerrechtliche Massnahme wie der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss immer verhältnismässig sein (siehe Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 1bis). Ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig, kann eine Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft oder eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).

Artikel 63 Absatz 1bissieht ebenfalls in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGer vor, dass beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen ist, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert dies die Prüfung der eigentlichen Ursache, die zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat (erster Teilsatz) als auch die Prüfung der Nutzung von Möglichkeiten, die einer Person zur Verfügung stehen, um sich nachhaltig von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen (zweiter Teilsatz). Werden diese Möglichkeiten nur unzureichend genutzt, ist der Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet.23

Ursachen einer Sozialhilfeabhängigkeit

Die zu berücksichtigenden Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind gleich wie beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (siehe Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 1bis).

Verschulden am Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit

21 Urteil BGer 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.2

22 Änderung des AIG vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521)

23 Urteile BGer 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E.3.2.1 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3