Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten

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1.4 Massnahmen des Bundes betreffend Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber ausländischen Personen aus Drittstaaten

Mit dem Postulat 17.32602 seiner Staatspolitischen Kommission hatte der Ständerat den Bundesrat am 8. Juli 2017 beauftragt, zu untersuchen, welche rechtlichen Möglichkeiten für den Bund bestehen, die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken oder auszuschliessen. In seinem Bericht vom 7. Juni 20193 in Erfüllung des Postulats skizzierte der Bundesrat eine Reihe von gesetzgeberischen Handlungsoptionen und möglichen Massnahmen. In der Folge beauftragte er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), zur Einschränkung der Sozialhilfeleistungen für Drittstaatsangehörige eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, zu welcher er Anfang 2022 eine Vernehmlassung4 durchführte. Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende 2024 über das weitere Vorgehen entscheiden.

Die im Postulatsbericht aufgeführten Massnahmen, für die keine Gesetzesänderungen erforderlich waren, wurden im Auftrag des Bundesrates von den Migrationsbehörden direkt umgesetzt. So wurde am 1. Januar 2021 bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen, die erhebliche Sozialhilfekosten verursachen, ein Verfahren eingeführt, in dem die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) erforderlich ist. Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat jedoch gezeigt, dass hier ein deutlicher Mehraufwand für Bund und Kantone verursacht wird, der keinen nennenswerten Mehrwert bringt. Weil die Kantone ihre Kontrolltätigkeit einwandfrei ausüben, ist kein Mechanismus dieser Art nötig. Aus diesem Grund wird das Zustimmungsverfahren bei erheblichem Sozialhilfebezug in der ersten Hälfte 2025 wieder aufgehoben. Auch eine 2023 durchgeführte Konsultation bei den kantonalen Migrationsbehörden ergab eine uneingeschränkte Unterstützung für die Aufhebung dieses Verfahrens.

Weiter erarbeitete das SEM zusammen mit den betroffenen kantonalen Stellen ein Rundschreiben, in dem unter anderem aufgeführt ist, welche Sozialhilfekosten bei Massnahmen gestützt auf das Ausländerrecht zu berücksichtigen sind. Die Grundlagen für die Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen in der Folge von Sozialhilfebezug sollen damit möglichst vereinheitlicht werden.5 Zudem werden seit August 2023 durch die Verknüpfung bestehender Daten regelmässige Auswertungen zum Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen vorgenommen und publiziert.6 Massnahmen zur Verbesserung des Datenaustausches zwischen den betroffenen Behörden wurden vorläufig nicht weiterverfolgt, weil sich zeigte, dass die Regelun-

2 17.3260 s Po. SPK-SR. Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten

3 Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Staatspolitischen Kommission des Ständerates 17.3260 vom 30. März 2017

4 Siehe: fedlex.admin.ch/consultation-procedures/ended > Abgeschlossende Vernehmlassungen 2022 > Vernehmlassung 2021/29

5 Siehe: www.sem.admin.ch > Startseite > Einreise, Aufenthalt & Arbeit > Aufenthalt > FAQ > Aufenthalt und Integrationskriterien

6 Siehe: www.sem.admin.ch > Startseite > Publikationen & Service > Statistiken Sozialhilfestatistik im Ausländerbereich (Drittstaatsangehörige)