Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten
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weisung von ausländischen Personen aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit veröffentlicht werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes soll verhindert werden, dass Ausländerinnen und Ausländer ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren, wenn sie unverschuldet von Sozialhilfe abhängig werden. Bei der Prüfung eines allfälligen Widerrufs soll deshalb verbindlich die Frage nach der Schuld, Mitschuld oder Unschuld an der Situation abgeklärt werden. Hierfür soll die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) kodifiziert werden.
Der Entwurf verzichtet indessen auf eine entsprechende Bestimmung für die Rückstufung einer Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits heute ist auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt, dass auch beim Entscheid über die Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit die Verhältnismässigkeit beachtet werden muss. So ist auch bei einer Rückstufung der Situation von Personen Rechnung zu tragen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können.
Die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme wie eines Widerrufs oder einer Nichtverlängerung einer Bewilligung muss immer verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]10 und Art. 96 Abs. 1 AIG). Verhältnismässig ist eine ausländerrechtliche Massnahme, wenn das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Person das private Interesse der Person, in der Schweiz zu bleiben, überwiegt.
Erfolgt der Widerruf einer Bewilligung wegen einer Sozialhilfeabhängigkeit, sind gemäss der bisherigen Praxis des BGer die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit, die Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht sowie die drohenden Nachteile für die betroffene Person und ihre Familie im Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen und familiären Beziehungen, sowohl im Gast- als auch im Heimatland.11
Der vorliegende Entwurf kodifiziert die Rechtsprechung zur Prüfung der Ursachen, welche zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt haben, und des Verschuldens am Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit, unter Ausschluss der anderen von der Rechtsprechung berücksichtigten Aspekte.
10 SR 101
11 Urteile BGer 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.3; 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2