Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten

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che, die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung, gesundheitliche Probleme oder Krisensituationen wie beispielsweise eine Scheidung oder häusliche Gewalt können unter anderem dazu führen, dass Ausländerinnen und Ausländer auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Aspekte sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen und es ist abzuwägen, was der betroffenen Person zur Last gelegt oder zugutegehalten werden kann.

Verschulden am Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit

Nach der Rechtsprechung des BGer sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht.15 Eine in relevanter Weise selbst verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit genügt.16 Der Sozialhilfebezug gilt als selbst verschuldet, wenn in vorwerfbarer Weise das Arbeitspotenzial und die Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe über Jahre hinweg unzureichend ausgeschöpft werden.17

Das BGer geht bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung beispielsweise von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit aus, wenn die betroffene Person sich während drei Jahren insgesamt lediglich siebenmal für eine Arbeitsstelle bewirbt, obwohl sie um die Folgen ihrer Erwerbslosigkeit und die Notwendigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, gewusst hat.18 Zudem kann eine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen, wenn gemäss einem Entscheid der IV keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die betroffene Person dennoch während langer Zeit nicht erwerbstätig ist.19

Die Sozialhilfeabhängigkeit ist als nicht selbstverschuldet zu betrachten, wenn die betroffene Person versucht hat, sich von der Sozialhilfe zu lösen, indem sie aktiv eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Stelle gesucht oder sich um Unterstützung der Sozialversicherungen bemüht hat.20

Weitere Massnahmen zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe können die aktive Teilnahme an einer Schuldenberatung im Falle von Schulden oder die Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen sein. Auch die Bereitschaft, bei familiären oder sozialen Verpflichtungen wie der Kinderbetreuung gemeinsam nach Lösungen zu suchen oder Kompromisse einzugehen, indem eine weniger ideale Stelle angenommen wird, um den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann zur Ablösung von der Sozialhilfe beitragen.

Die Einschätzungen der Sozialdienste zur Schwere des Verschuldens sind zu berücksichtigen, sie sind aber für den ausländerrechtlichen Entscheid nicht verbindlich. Wenn die betroffene Person zum Beispiel aus Sicht der Sozialhilfebehörde An-

15 Urteile BGer 2C_264/2021 vom 19. August 2021 E. 3.2; 2C_268/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2.2; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 3.4

16 Urteil BGer 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 5.2.1

17 Urteile BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2.2; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2

18 Urteil BGer 2C_248/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.5.1

19 Urteile BGer 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.2; 2C_984/2018 vom 7. April 2020 E. 6.1.2; 2C_193/2020 vom 18. August 2020 E. 2.3.

20 Urteil 2C_653/2019 vom 12. November 2019 E. 9.2 a contrario