Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten

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rechtlichen Anforderungen an den Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bleiben gleich.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er fasst die bestehende Rechtsprechung des BGer zur Interessensabwägung speziell hinsichtlich der Ursachen einer Sozialhilfeabhängigkeit und der Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit in nicht abschliessender Weise zusammen und regelt diese neu auf Gesetzesebene in den Artikeln 62 Absatz 1bisund 63 Absatz 1bisE-AIG. Der Entwurf ist mit Artikel 5 Absatz 2 BV sowie mit Artikel 36 Absatz 3 i. V. m. Artikel 13 (Schutz der Privatsphäre) und Artikel 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) vereinbar.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung einer Bewilligung kommt einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts gleich und kann sich unter anderem auf die Gestaltung des Privat- und Familienlebens auswirken, mithin in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK28) und Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II29) fallen. Artikel 17 des UNO-Pakts II gewährt keine Rechte, die über die EMRK hinausgehen, weshalb er nicht gesondert geprüft wird.

Die Interessenabwägung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 EMRK deckt sich mit jener nach Artikel 96 AIG bzw. Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 36 Absatz 3

i. V. m- Artikel 13 und 14 BV (siehe Ziff. 5.1).30 Der Entwurf ist damit völkerrechtskonform.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Mit diesem Entwurf wird

28 SR 0.101. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) wurde von der Bundesversammlung am 3. Oktober 1974 genehmigt und trat am 28. November 1974 für die Schweiz in Kraft.

29 SR 0.103.2. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II) wurde von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1991 genehmigt und trat für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft.

30 Urteil BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1