Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln im AIG
Art. 62 Abs. 1bis
Nach geltendem Recht ist die Ausrichtung von Sozialhilfe grundsätzlich an das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Bewilligung gebunden. Es besteht aber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, das Aufenthaltsrecht bei einer Sozialhilfeabhängigkeit vor Ablauf der Gültigkeit zu entziehen. Gestützt auf das AIG können Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG; Art. 33 Abs. 3 AIG betreffend Verlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen (Ausweise B). Zudem können bei einer Sozialhilfeabhängigkeit Ansprüche im Rahmen des Familiennachzugs erlöschen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 62 AIG). Es ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge auch bei Sozialhilfeabhängigkeit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben (Art. 60 des Asylgesetzes; AsylG12); dabei sind sie der einheimischen Bevölkerung gleichzustellen (Art. 83 Abs. 1bisAsylG und Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge13).
Eine aufenthaltsbeendende ausländerrechtliche Massnahme wie der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung muss immer verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG, siehe dazu auch Ziff. 6.1). Verhältnismässig ist eine ausländerrechtliche Massnahme, wenn das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Person gegenüber dem privaten Interesse der Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist eine Nichtverlängerung oder ein Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig, kann eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Artikel 62 Absatz 1bissieht in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGer neu vor, dass beim Widerruf zu berücksichtigen ist, ob die betroffene Person durch eigenes Verschulden die Sozialhilfeabhängigkeit herbeigeführt und ihr Arbeitspotenzial oder andere Möglichkeiten, nachhaltig von der Sozialhilfe unabhängig zu werden, unzureichend genutzt hat. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert dies die Prüfung der eigentlichen Ursache, die zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat (erster Teilsatz) als auch die Prüfung der Nutzung von Möglichkeiten, die einer Person zur Verfügung stehen, um sich nachhaltig von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen (zweiter Teilsatz). Werden diese Möglichkeiten nur unzureichend genutzt, ist der Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet.
Ursachen einer Sozialhilfeabhängigkeit
Nach der Rechtsprechung des BGer sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch die Ursachen, weshalb eine ausländische Person sozialhilfeabhängig geworden ist, zu prüfen.14 Der Verlust des Arbeitsplatzes, Schwierigkeiten bei der Arbeitssu-
12SR 142.31
13 SR 0.142.30
14 Urteil BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2