Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten
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Die zu berücksichtigenden Umstände bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens am Verbleib in der Sozialhilfeabhängigkeit beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind grundsätzlich gleich wie beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (siehe Erläuterungen zu Art. 62 Abs. 1bis).
Das BGer geht bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beispielsweise in den folgenden Fällen von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit aus:
– Wenn die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit hauptsächlich auf die Passivität und fehlende Motivation, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zurückzuführen ist;24
– Wenn die betroffene Person mit dem Sozialdienst nur mangelhaft zusammenarbeitet und bislang in keiner Weise zu den Unterbringungskosten für die Fremdplatzierung ihres Kindes beigetragen hat, sodass die Sozialbehörden diese Kosten vollständig zu übernehmen haben;25
– Wenn die betroffene Person nach vielen erwerbslosen Jahren (rund 13 Jahre) an einem Angebot der Arbeitsintegration teilnimmt und lediglich Freiwilligeneinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe leistet.26
Für die Berücksichtigung der Einschätzungen der Sozialdienste zur Schwere des Verschuldens gelten die gleichen Grundsätze wie beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Die Einschätzungen der Sozialdienste sind auch beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen, sie sind aber für den ausländerrechtlichen Entscheid nicht verbindlich. Auch wenn beispielsweise eine nicht erwerbstätige Person der Schadensminderungspflicht aus Sicht der Sozialhilfebehörde nachkommt, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre. Es geht darum zu prüfen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern.27
4 Auswirkungen
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird der bereits heute geltende Grundsatz festgehalten, wonach bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen sind. Diese Kodifizierung im Gesetz schliesst aus, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich umgestossen wird. Neben der dadurch geschaffenen Klarheit bei der Rechtsanwendung sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Betroffenen (siehe Ziff. 2) ergeben sich keine weiteren Auswirkungen. Die
24 Urteil BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.1.3
25 Urteil BGer 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.2.2
26 Urteil BGer 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.5.2
27 Urteile BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.6.2. und 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.3