Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 14 Seiten

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gen in den Kantonen zu unterschiedlich sind sowie die technische und organisatorische Umsetzung sehr aufwändig wäre.

1.5 Umfrage der SPK bei den Kantonen

In Anlehnung an eine vom Grossen Rat des Kantons Aargau angenommene Interpellation beschloss die Kommission am 12. Oktober 2023, vom SEM bei den Kantonen statistische Daten betreffend Anzahl der Unterstützungseinheiten (eine oder mehrere Personen eines Haushalts), Höhe der Unterstützungsleistungen, der Art der ausländerrechtlichen Massnahmen und Sanktionen sowie der allfälligen Schwellenwerte für deren Verfügung erheben zu lassen. An ihrer Sitzung vom 16. Mai 2024 nahm die Kommission die Ergebnisse dieser Umfrage zur Kenntnis.

Weil die angefragten Daten nicht in allen Kantonen vollständig zur Verfügung stehen und diese zudem den Fragenkatalog unterschiedlich ausführlich beantworteten, war es der SPK nicht möglich, für die gesamte Schweiz verlässliche statistische Schlüsse zu ziehen. So beantworteten lediglich 19 Kantone sowie die Städte Biel und Thun den Fragenkatalog vollständig oder teilweise, 7 Kantone verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Resultate der Umfrage zeigten indessen, dass es nur selten zu Nichtverlängerungen, Widerrufen und Rückstufungen von Bewilligungen aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit kommt. Im Jahr 2022 wurden in 12 Kantonen sowie den Städten Biel und Thun insgesamt 81 Nichtverlängerungen und Widerrufe von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen sowie 87 Rückstufungen (Widerruf Niederlassungsbewilligung und Erteilung Aufenthaltsbewilligung) verfügt. Bei den Niederlassungsbewilligungen handelte es sich um 16 Widerrufe in 11 Kantonen und den beiden besagten Städten. In jedem der antwortenden Kantone werden Ermahnungen und Verwarnungen ausgesprochen, bevor ausländerrechtliche Massnahmen wegen eines Sozialhilfebezugs ergriffen werden. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Meldepflicht der Sozialhilfebehörden an die Migrationsämter in den meisten Kantonen eingehalten wird und dass bei jeder ausländerrechtlichen Massnahme die Verhältnismässigkeit geprüft wird, wobei das Selbstverschulden an einem Sozialhilfebezug eine wesentliche Rolle spielt.

Die Antworten der Kantone bestätigten im Grossen und Ganzen die Resultate von älteren statistischen Erhebungen und Studien. So wurden in den vorangehenden Jahren ausländerrechtliche Massnahmen aufgrund einer Sozialhilfeabhängigkeit nur zurückhaltend verfügt (im Durchschnitt rund 150 jährlich) und im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wurde in jedem Fall geprüft, ob ein Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt.7 Nach der Einführung einer Rechtsgrundlage im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)8, gemäss der seit Ende 2022 die Gründe für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu erfassen sind9, sollen im vierten Quartal 2024 erstmals erhärtete Zahlen zur Weg-

7 Siehe z. B. Ecoplan AG: Sozialhilfebezug von Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten und Praxis der Kantone. Teilprojekt im Auftrag des Staatssekretariats für Migration, Bern 2018

8 SR 142.51

9 Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) vom 18. Dezember 2020 (AS 2022 646), siehe Art. 4bis Bst. j