Vorlage
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19849 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 10 Höhe der Beiträge
Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 50 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.
6. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200210
Art. 57 Abs. 1bis
1bisBeiträge nach den Artikeln 54 und 55 decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
7. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201111
Art. 2 Abs. 3
3Für die ETH, die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs und die pädagogischen Hochschulen gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
Art. 12 Abs. 3 Bst. f und 47 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 3 und 4
3Aufgehoben
4Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
Art. 50 Beitragssätze
Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:
a. höchstens 18,4 Prozent bei den kantonalen Universitäten;
9 SR 341
10 SR 412.10
11 SR 414.20