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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19849 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 10 Höhe der Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 50 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.

6. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200210

Art. 57 Abs. 1bis

1bisBeiträge nach den Artikeln 54 und 55 decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

7. Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201111

Art. 2 Abs. 3

3Für die ETH, die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs und die pädagogischen Hochschulen gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.

Art. 12 Abs. 3 Bst. f und 47 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Aufgehoben

Art. 48 Abs. 3 und 4

3Aufgehoben

4Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

Art. 50 Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten:

a. höchstens 18,4 Prozent bei den kantonalen Universitäten;

9 SR 341

10 SR 412.10

11 SR 414.20