Vorlage
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 50a Abs. 1–3
1Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von höchstens 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz.
2Der Vollzug erfolgt durch die Kantone.
3Die Kantone können die Mittel fortlaufend und in dem Umfang, in dem sie Gesuche gutgeheissen haben, beim Bund reservieren. Ist eine Massnahme abgeschlossen, so wird der Betrag dem Kanton ausgerichtet. Der Bund informiert die Kantone fortlaufend über die verfügbaren Mittel.
Art. 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2bisund 3 Bst. a32
Aufgehoben
20. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195833
Art. 105a34
Aufgehoben
21. Postgesetz vom 17. Dezember 201035
Art. 16 Abs. 4, 6 und 7
4Für die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse wird eine Ermässigung gewährt.
6Die Ermässigung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.
7Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 25 Millionen Franken für diese Ermässigung.
32 BBl 2022 2403 Anhang
33 SR 741.01
34 BBl 2023 791
35 SR 783.0