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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 36 Abs. 1 Bst. b und d

1An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt:

b. der Teil des Ertrags der CO2-Abgabe, der nicht für Förderungen nach Artikel 33a verwendet wird;

d. die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 5 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.

Art. 37a Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im

Luftverkehr

1Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden im Umfang von höchstens 50 Prozent eingesetzt für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen.

2Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel können in den Folgejahren zusätzlich zu den Mitteln nach Absatz 1 verwendet werden.

3Die Beiträge an die Massnahmen nach Absatz 1 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz

Information

1Der Bund kann Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes fördern..

Art. 41a Abs. 1 und 2

1Der Bund richtet bis 2030 für die Angebote des regionalen Personenverkehrs, die er gemeinsam mit den Kantonen bestellt (Art. 28 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200924), Beiträge von höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr aus an:

a. die Beschaffung von Strassenfahrzeugen und Schiffen mit elektrischem Antrieb;

b. die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb.

2Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang:

a. für Strassenfahrzeuge: 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;

24 SR 745.1