Vorlage

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz (Art. 50a EnG23);

c. die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

d. die Äufnung eines Fonds zur Finanzierung von Bürgschaften zur Verminderung der Treibhausgase (Technologiefonds, Art. 35).

2Von den jährlichen Erträgen nach Absatz 1 Einleitungssatz werden vorab höchstens 400 Millionen Franken je zur Hälfte für die Förderung nach Absatz 1 Buchstaben a und b eingesetzt.

3Die jährlichen Erträge nach Absatz 1 Einleitungssatz, die 400 Millionen Franken übersteigen, werden für die Förderung nach Absatz 1 Buchstaben c und d eingesetzt, wobei die Förderung nach Buchstabe c höchstens 30 Millionen Franken und diejenige nach Buchstabe d höchstens 25 Millionen Franken beträgt.

4Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen.

5Die nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 4 dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für die Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden.

Art. 34 und 34a

Aufgehoben

Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase

1Der Technologiefonds nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe d wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.

2Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unternehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, die:

a. die Treibhausgasemissionen vermindern;

b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder

c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.

3Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.

4Der Technologiefonds darf sich nicht verschulden. Wird der Fondsstand infolge unerwarteter Bürgschaftsverluste negativ, so werden die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 Einleitungssatz zunächst für die Äufnung des Technologiefonds verwendet, bis dieser die erwarteten Bürgschaftsverluste wieder deckt, und erst dann nach den Vorgaben von Artikel 33a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

23 SR 730.0