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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. für Schiffe: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten bei Beschaffungen oder der Kosten, die für die Umrüstung entstehen, nach Abzug aller Fördermittel.
15. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199725
bis26
Art. 19 Abs. 2 und 2
2Der Bund verwendet seinen Anteil am Reinertrag für:
a. die Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201327;
b. den Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
2bisWeist der Bahninfrastrukturfonds im Rechnungsabschluss eine Reserve von weniger als 300 Millionen Franken auf, so ist der Anteil des Bundes vorab für die Einlage in den Bahninfrastrukturfonds zu verwenden.
16. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer
Art. 38 Abs. 1ter, 2, 3 und 4
1terKapitalleistungen des gleichen Steuerjahrs werden zusammengerechnet. Ehegatten versteuern ihre Kapitalleistungen unabhängig voneinander.
2Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
– auf dem Betrag bis 20 000 Franken 0,1 Prozent
– auf dem Betrag über 20 000 bis 50 000 Franken 0,25 Prozent
– auf dem Betrag über 50 000 bis 100 000 Franken 1 Prozent
– auf dem Betrag über 100 000 bis 250 000 Franken 3 Prozent
– auf dem Betrag über 250 000 bis 1 000 000 Franken 5 Prozent
– auf dem Betrag über 1 000 000 bis 10 000 000 Franken 7,5 Prozent
– auf dem Betrag über 10 000 000 Franken 11,5 Prozent
3Es werden keine Abzüge gewährt.
4Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.
25 SR 641.81
26 BBl 2024 2495
27 SR 742.140; BBl 2024 2495
28 SR 642.11