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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

26. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199541

Art. 46 Abs. 3 Bst. c und Art. 47

Aufgehoben

27. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlas-

senenversicherung

Art. 103 Bundesbeitrag

1Der Ausgangswert des Bundesbeitrags beläuft sich auf 19,5 Prozent der Ausgaben der AHV des Kalenderjahres vor Inkrafttreten der Änderung vom …

2Der Bundesbeitrag wird jährlich um die Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Dabei werden die Mehrwertsteuereinnahmen um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt.

3Der Bundesbeitrag entspricht jedoch mindestens dem Ausgangswert nach Anpassung um die seit dem Inkrafttreten der Änderung vom … aufgelaufene Teuerung.

4Der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 wird vom Bundesbeitrag abgezogen.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere Rundungsregeln und Bagatellgrenzen für Korrekturen bei Änderungen der Bemessungsgrundlage.

28. Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung

Art. 54 Abs. 244

2Der Bundesrat kann die Kosten- und Qualitätsziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.

Art. 66 Abs. 2

2Der Bundesbeitrag jedes Jahres einer Vierjahresperiode nach Artikel 5445 entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung imVorjahr der Vierjahresperiode, zuzüglich der kumulierten Kostenziele nach Artikel 54 für das betroffene Jahr und für allfällige frühere Jahre der betroffenen Vierjahresperiode.

41 SR 824.0

42 SR 831.10

43 SR 832.10; BBl 2024 2412

44 BBl 2024 2412

45 BBl 2024 2412