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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
29. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200646 über Regionalpolitik
Art. 12 und 19
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 und 3 zweiter Satz
1Der Bund finanziert die Massnahmen nach diesem Gesetz über einen Fonds für Regionalentwicklung.
3... Der Fonds darf sich nicht verschulden.
Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Das WBF kann Verfügungen, die es gestützt auf Artikel 19 erlassen hat, anpassen, wenn verfügte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten sind.
2Die für den Vollzug der gestützt auf die Artikel 12 und 19 gewährten Steuervergünstigungen nötigen Umsetzungsbestimmungen bleiben bis zum 31. Dezember 2043 anwendbar.
3Die ESTV übermittelt dem SECO die vom Kanton erhaltenen Daten über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde, bis drei Jahre nach der zuletzt endenden Bundessteuererleichterung.
30. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199847
Art. 22 Versteigerung von Zollkontingenten
1Die Zollkontingente werden versteigert.
2Die zuständige Behörde kann von der Versteigerung ausnahmsweise absehen, wenn aufgrund der Marktverhältnisse:
a. eine kurzfristige Zuteilung erforderlich ist; oder
b. der erwartete Erlös aus der Versteigerung tiefer ist als die bei der Versteigerung anfallenden Kosten.
3Wird von der Versteigerung abgesehen, so können die Zollkontingente wie folgt zugeteilt werden:
a. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
b. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller;
c. nach Marktanteilen; oder
d. aufgrund der beantragten Menge.
46 SR 901.0
47 SR 910.1