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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19983
Art. 88 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 3bis
2Sie werden während der gesamten Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise nach Einreichung des Gesuches um vorübergehenden Schutz längstens während vier Jahren ausgerichtet.
3Die Pauschalen für Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB4 oder Artikel 49a oder 49abisMStG5 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG6 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden während längstens vier Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.
3bisDer Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als vier Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.
Art. 121a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Wurde ein Gesuch um vorübergehenden Schutz oder ein Asylgesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eingereicht, so wird die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 2 beziehungsweise 3 während längstens fünf Jahren nach Einreichung des Gesuchs, aber höchstens bis zum Ende des Jahres ausgerichtet, in dem die Änderung in Kraft tritt.
3. Bundesgesetz vom 17. März 20237 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
Art. 17
Aufgehoben
4. Opferhilfegesetz vom 23. März 20078
Art. 31
Aufgehoben
3 SR 142.31
4 SR 311.0
5SR 321