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Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 17 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

9. Bundesgesetz vom 14. Dezember 201215 über die Förderung der Forschung und Innovation

Art. 18 Abs 2 Bst. bbis

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 2bis, 2terEinleitungssatz, 3 und 3biszweiter und dritter Satz

2Beiträge werden nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

d. Die Umsetzungspartner beteiligen sich durch Eigenleistungen oder durch Leistungen an die Forschungspartner im Umfang von mindestens 50 Prozent der direkten Gesamtkosten am Projekt.

2bisAufgehoben

2terDie Innosuisse kann in Einzelfällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteiligung verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3Sie kann im Rahmen von gemeinsamen Programmen mit Forschungsförderungsinstitutionen Innovationsprojekte fördern, die von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner realisiert werden, sofern die Projekte ein bedeutendes, jedoch noch nicht hinreichend bestimmtes Innovationspotenzial aufweisen.

3bis… Der Beitrag der Innosuisse dient zur Deckung von höchstens 50 Prozent der Projektkosten des Jungunternehmens. Die Innosuisse legt die Kriterien zur Festlegung des Beitrags in ihrer Beitragsverordnung fest.

Art. 20a

Aufgehoben

10. Bundesgesetz vom 1. Juli 196616 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 1 Bst. e

Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung:

e. die Lehre und Forschung im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern.

Art. 14a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1Der Bund kann Beiträge ausrichten an:

b. Aufgehoben

15 SR 420.1

16 SR 451