Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

150 Millionen Franken für eine entsprechende Verwendung in den folgenden Jahren zweckgebunden bleiben. Dafür wird innerhalb der Bundesrechnung eine Spezialfinanzierung geführt. Der Rest fliesst in die Rückverteilung.

Absatz 5: Die mögliche Reserve von bis zu 150 Millionen Franken (Saldo in der Spezialfinanzierung) darf in den Folgejahren zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach den Absätzen 2 und 3 für Förderungen nach Absatz 1 verwendet werden.

Artikel 34 [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Das im Artikel 34 verankerte Gebäudeprogramm soll im Rahmen der Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik beendet werden. Der Artikel wird folglich aufgehoben.

Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Auf die Förderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e soll künftig verzichtet werden; die Subventionsgrundlage für die Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung nach Absatz 1 Buchstabe a findet sich neu in Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe c. Artikel 34a kann deshalb aufgehoben werden.

Artikel 35 [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Absatz 1: Wie viele Mittel für die Äufnung des Technologiefonds verwendet werden können, wird neu in Artikel 33a Absatz 3 geregelt, weshalb Absatz 1 von Artikel 35 aufgehoben werden kann. Neu wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 1. Ausserdem wird der Absatz mit einem Verweis auf Artikel 33a ergänzt.

Absätze 2 und 3: Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. Absatz 4: Neu wird in diesem Absatz explizit festgelegt, dass sich der Technologiefonds nicht verschulden darf und dass im Fall eines negativen Fondsstands die Mittel aus der CO2-Abgabe in Abweichung zur Regelung in Artikel 33a Absätze 2 und 3 zur Äufnung des Fonds verwendet werden.

Artikel 36 [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen in der Klimapolitik wird in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, dass die Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für die Fördertatbestände nach Art. 33a verwendet wird. Dabei werden nicht alle bisher vorgesehenen Tatbestände übernommen. Ausserdem wird in Buchstabe d der Verweis auf Artikel 33a angepasst.

Artikel 37a [Massnahmenbeschrieb 2.20]

Der Verzicht auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs und die daraus folgende Anpassung der Zweckbindung Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge führt zu einer Neuformulierung des gesamten Artikels 37a. Zudem wird der Höchstsatz für eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten reduziert.

Artikel 41 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 1 erster Satz: Der Verzicht auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hat zur Folge, dass Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben, nicht mehr gefördert werden. Der Bereich der Um-