Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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weltinformation ist von diesem Förderungsverzicht jedoch nicht betroffen. So können Plattformen und Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes gefördert werden. Absatz 1 wird entsprechend angepasst.
Artikel 41a [Massnahmenbeschrieb 2.21]
Absatz 1: Der Teilverzicht auf die Förderung alternativer Antriebssysteme für Busse und Schiffe hat zur Folge, dass die Förderung auf den nach Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200953 gemeinsam von Bund und Kantonen bestellten regionalen Personenverkehr eingeschränkt und auf höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr festgesetzt wird. Die Förderbeiträge werden unverändert für sechs Jahre (2025–2030) ausgerichtet.
Absatz 2: Für Strassenfahrzeuge sollen unverändert 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten, im Schiffsverkehr 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten bei Beschaffungen oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, ausgeglichen werden. Dies nach Abzug aller Fördermittel, die ergänzend ausgerichtet werden.
3.15 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199754 (SVAG)
Artikel 19 [Massnahmenbeschrieb 2.19]
Absatz 2: Die Reduktion der BIF-Einlage aus den Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe bedingt grundsätzlich keine Anpassung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG). Mit der Revision von Artikel 19 Absatz 2 werden die zwei bestehenden Verwendungszwecke der Schwerverkehrsabgabe als gleichwertig definiert, was die Transparenz erhöht und die heutige Praxis präzisiert. Solange die Mindestreserve gemäss Artikel 19 Absatz 2bisnicht unterschritten wird, kann die Mittelzuteilung zwischen diesen zwei Zwecken frei im Rahmen des Voranschlages erfolgen. Die Mittel, welche nicht für die Einlage in den BIF verwendet werden, fliessen wie bis anhin in die Spezialfinanzierung Krankenversicherung.
Absatz 2bis: Die bestehende Mindestreserve von 300 Millionen Franken gemäss Artikel 19 Absatz 2bisbestätigt, wobei neu die effektiven Reserven die Beurteilungsgrundlage bilden anstatt die mit Unsicherheiten behafteten Prognosen. Damit die Mindestreserve zur Sicherung der Liquidität trotz reduzierter Einlage gehalten werden kann, wird das zuständige Bundesamt für Verkehr die Ausgaben aktiv steuern müssen, was zu zeitlichen Verzögerungen in der Realisierung von Bauprojekten führen kann. Betrieb und Substanzerhalt der Bahninfrastruktur sind vorgängig zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 2 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201355).
3.16 Bundesgesetz vom 14. Dezember 199056 über die direkte Bundessteuer (DBG)
Artikel 38 [Massnahmenbeschrieb 2.35]
Absatz 1ter: Es wird ausdrücklich festgehalten, dass mehrere im gleichen Jahr bezogene Kapitalleistungen zusammengerechnet werden. Diese die herrschende Lehre
53 SR 745.1
54 SR 641.81
56 SR 642.11