Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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widerspiegelnde Regelung geht aus dem bisherigen Gesetzestext nicht explizit hervor und soll daher verdeutlicht werden.

Die Regelung zur Zusammenrechnung soll jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt werden, dass keine Zusammenrechnung unter Eheleuten erfolgt. Damit soll in diesem Bereich der Ausgestaltung der gesonderten Besteuerung das vom Kanton Basel-Stadt verwendete Modell zur Anwendung kommen. Der Progressionseffekt, der sich im Vergleich zu Alleinstehenden durch die Faktoraddition unter Eheleuten ergeben würde, kann dadurch vermieden werden. Entsprechend kann auf einen zweiten, milderen Tarif für Verheiratete verzichtet werden.

Absatz 2: Die bisherige Regelung in Artikel 38 Absatz 2 DBG reduziert die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen, ausgehend von den ordentlichen Tarifen nach Artikel 36 DBG auf einen Fünftel. Dadurch beträgt die maximale Steuerbelastung für Kapitalleistungen 2,3 Prozent. Werden sehr hohe Guthaben aus der Pensionskasse statt als Kapital als Rente bezogen, werden diese Jahresrenten selbst dann zum ordentlichen Maximalsatz von 11,5 Prozent besteuert, wenn das übrige Einkommen null beträgt. Daher ist die heutige Lösung mit der Begrenzung der Steuerbelastung von Kapitalleistungen auf maximal 2,3 Prozent nicht sachgerecht. Die heutige Regelung soll daher mit einer Tarifstruktur abgelöst werden, die insbesondere im Bereich hoher Kapitalleistungen schärfer ausfällt. Konkret umgesetzt werden soll dies mittels eines progressiven Spezialtarifs, der sieben Tarifstufen kennt. Die Regelung reduziert bei höheren Kapitalleistungen die heutige steuerliche Privilegierung stärker. Bei tieferen Kapitalleistungen ergeben sich eher geringfügige absolute Mehrbelastungen und im Falle des tieferen Kapitalbezugs beider Eheleute im gleichen Jahr sogar Entlastungen.

Wie bisher unterscheidet die Regelung nicht nach der Säule 2 oder 3a. Die Voraussetzungen für einen Vorbezug sind in Bezug auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, bezüglich Wohneigentum (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie Rückzahlung von Hypothekardarlehen) und Wegzug ins Ausland in beiden Säulen gleich. Einzahlungen können in beiden Fällen in Abzug gebracht werden.

Eine Differenz besteht bei der Wahlmöglichkeit zwischen Renten- und Kapitalbezug. Bei Auszahlungen des Guthabens aus der Säule 3a kommt zumindest bei den von den Banken angebotenen Produkten nur die Kapitalform in Frage. Bei der 2. Säule hingegen kann das Altersguthaben entweder in Rentenform oder in Kapitalform oder einer Mischung von Beidem ausbezahlt werden.

• Es ist aber fraglich, ob die fehlende Wahlfreiheit bei Produkten der Säule 3a ein Argument darstellt, die Säule 2 und 3a steuerlich ungleich zu behandeln. Aufgabe des Steuerrechts ist es, den Kapital- und den Rentenbezug – so weit möglich – gleich zu behandeln, nicht aber Nachteile von kommerziell angebotenen Produkten nicht-steuerlicher Natur durch eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu kompensieren.

• Es trifft zwar zu, dass Vorsorgesparer der Säule 2 auf die verschärfte Besteuerung des Kapitalbezugs reagieren können, indem sie stattdessen den Rentenbezug wählen. Allerdings erzielen sie dadurch keinen Vorteil, da der Kapitalbezug auch mit der vorliegenden Reform steuerlich weiterhin günstiger bleibt als