Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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24 Prozent zu reduzieren. Dies wird die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, welche ein strukturelles Defizit aufweist, entlasten.

Artikel 37 [Massnahmenbeschrieb 2.24]

Absatz 1: Aufgrund der Kürzung der Bundesbeiträge an Regionalflughäfen soll die Bundesfinanzierung der An- und Abflugsicherung auf den Flugplätzen der Kategorie ll gemäss Anhang der Verordnung vom 18. Dezember 199559 über den Flugsicherungsdienst (VFSD; hiernach Regionalflugplätze) auf das für die Sicherstellung der Bundesinteressen notwendige Niveau reduziert werden. Zu diesem Zweck wird Artikel 37f Absatz 1 Buchstabe a ergänzt. Bundesinteressen bestehen in Bezug auf die Sicherstellung der aviatischen Ausbildung im Instrumentenflugverfahren und der Abwicklung von Staatsflügen. Diesen Bundesinteressen kann durch die Unterstützung der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen Grenchen (Ausbildung) und Bern (Staatsflüge) Rechnung getragen werden. Auf Verordnungsstufe soll demensprechend festgelegt werden, dass nur noch diese zwei Regionalflugplätze Anträge auf eine Mitfinanzierung des Bundes stellen können. Auf eine finanzielle Unterstützung der übrigen Regionalflugplätze der heutigen Kategorie ll der VFSD durch den Bund (Buochs, La Chaux-de-Fonds, Lugano, Samedan, Sion, St. Gallen-Altenrhein) wird hingegen verzichtet.

Die durch die Reduktion der Bundesfinanzierung für die An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen freiwerdenden Mittel sollen in Zukunft für Beiträge an die Erbringng von Flugsicherungsdiensten verwendet werden. Dies wird im neuen Artikel 37f Absatz 1 Buchstabe f festgehalten. In Übereinstimmung mit Artikel 87b Buchstabe c der Bundesverfassung wird auch mit diesen Beiträgen die Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus bezweckt. Die geförderten Projekte oder Massahmen müssen somit einen unmittelbaren Bezug zu diesem Thema haben.

Denkbar wäre beispielweise eine Verwendung für die jährliche Abgeltung von

Skyguide für Flugsicherungsleistungen in angrenzenden ausländischen Lufträumen im Interesse der Schweizer Flughäfen; diese Abgeltung wird heute aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet. Es ist vorgesehen Artikel 37f Absatz 1 Buchstabe f auf Stufe Verordnung entsprechend zu konkretisieren.

Absatz 2: Die Definition was als Bundesinteresse gilt, obliegt gemäss dem neuen Absatz 2 dem Bundesrat.

3.19 Energiegesetz vom 30. September 201660 (EnG)

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.32]

Absätze 2-4: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in Artikel 49 Absätze 2–4 werden aufgehoben. Artikel 49 Absatz 1 bleibt bestehen, da diese Bestimmung die rechtliche Grundlage für Förderung der Forschung und nicht der Pilot- und Demonstrationsanlagen betrifft.

Artikel 50a [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Absatz 1: Aufgrund der Priorisierung der Subventionen für Klimapolitik wird mit dem Begriff «höchstens» neu festgehalten, dass, je nachdem, wie viele Mittel aus der

59 SR 748.132.1

60 SR 730.0