Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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CO2-Abgabe nach Artikel 33a CO2-Gesetz eingehen, auch weniger als die 200 Millionen Franken für das Impulsprogramm zur Verfügung stehen können.

Absatz 2: Durch die Aufhebung des Gebäudeprogramms kann der Vollzug des Impulsprogramms nicht mehr im Rahmen des Gebäudeprogramm stattfinden, weshalb der Absatz angepasst wird.

Absatz 3: Wegen der Aufhebung des Gebäudeprogramms muss auch das Verfahren für die Beantragung der Mittel nach Absatz 1 durch die Kantone angepasst werden. Die Kantone werden laufend über die noch verfügbaren Mittel informiert. Durch die Anpassung des Verfahrens ist sichergestellt, dass die Mittel bedarfsgerecht zugeteilt und wirksam verwendet werden.

Artikel 51 [Massnahmenbeschrieb 2.31]

Absatz 2: In diesem Absatz finden sich Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Gebäudeprogramm und den Globalbeiträgen gemäss EnG. Mit Aufhebung des Gebäudeprogramms ist diese Bestimmung nicht mehr notwendig und ist aufzuheben.

Artikel 53 [Massnahmenbeschrieb 2.32]

Absatz 2bis: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Finanzierungsgrundlage wird aufgehoben.

Absatz 3: Pilot- und Demonstrationsanlagen im Energiebereich werden nicht mehr gefördert, die Definition der anrechenbaren Kosten in Absatz 3 Buchstabe a ist nicht mehr erforderlich und wird aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).

3.20 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195861 (SVG)

Artikel 105a [Massnahmenbeschrieb 2.22]

Der Bundesrat hat Artikel 105a (Finanzhilfen für neue Technologien) des Strassenverkehrsgesetzes sowie die dazugehörige Verordnung über Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bisher nicht in Kraft gesetzt. Da er auf die Förderung für das automatisierte Fahren verzichten will, wird der entsprechende Artikel aufgehoben (bzw. nicht in Kraft gesetzt).

3.21 Postgesetz vom 17. Dezember 201062 (PG)

Artikel 16 [Massnahmenbeschrieb 2.11]

Absatz 4: Für die Halbierung der indirekten Presseförderung muss das Postgesetz angepasst werden. Der Verzicht auf den Subventionsbeitrag für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse wird durch die Aufhebung von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b umgesetzt.

Absatz 6: Der erste Satz hält fest, dass nicht der ermässigte Preis, sondern die Ermässigung vom Bundesrat zu genehmigen ist.

Absatz 7: Der Verzicht wird betragsmässig auch unter Absatz 7 nachvollzogen. Zudem wird der Betrag auch um die Kürzung des jährlichen Beitrags an die Regional- und Lokalpresse angepasst. Der Subventionsbeitrag wird von 30 Millionen auf 25 Millionen Franken reduziert.

61 SR 741.01

62 SR 783.0