Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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3.22 Bundesgesetz vom 24. März 200663 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Artikel 28 [Massnahmenbeschrieb 2.2]

Die Finanzierung des Auslandangebots durch allgemeine Bundesmittel wird gestrichen. Dazu wird Absatz 1 von Artikel 28 aufgehoben. Der bestehende Absatz 2 wird zu Absatz 1 und Absatz 3 zu Absatz 2. Dieser Absatz wird angepasst, und damit die Beteiligung des Bundes am publizistischen Angebot für das Ausland gestrichen. Mit dieser Anpassung ändert sich nichts an der bereits bestehenden umfassenden Abgeltung der Kosten durch den Bund für die kurzfristigen Leistungsaufträge.

Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.13]

Der Verzicht auf die Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen in Bergregionen erfordert eine Aufhebung von Artikel 57.

Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 2.12]

Der Verzicht auf die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden durch Beiträge an die Aus- und Weiterbildungsinstitutionen erfordert eine Aufhebung von Artikel 76..

3.23 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198364 (USG)

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 1: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Bund die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach dem USG betrauten Personen nicht mehr fördern.

Absatz 1bis: Der Bund wird auch keine Beiträge an private Organisationen gewähren, die Aus- und Weiterbildungskurse zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln anbieten.

Artikel 49 [Massnahmenbeschrieb 2.25]

Absatz 3: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrations- und Pilotanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die Förderung für die Entwicklung, Zertifizierung, Verifizierung und die Markteinführung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Auch die Beurteilung der Wirkung der Förderung und Berichterstattung an die eidgenössischen Räte entfällt.

3.24 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199165 (GSchG)

Artikel 57 [Massnahmenbeschrieb 2.25]

Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsanlagen verzichtet der Bund inskünftig auf die finanzielle Beteiligung an der Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen der Stand der Technik im allgemeinen Interesse des Gewässerschutzes erhöht wird.

63 SR 784.40

64 SR 814.01

65 SR 814.20