Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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einem Anteil von 19,5%) geschätzt. Anders als bei der Entflechtung des Bundesbeitrags an die IV wird als Ausgangswert nur ein Jahr und nicht der Durchschnittswert von zwei Jahren gewählt. Dies deshalb, weil die Mehrausgaben aus der 13. AHV-Rente im Ausgangswert für die Entflechtung voll berücksichtigt werden sollen. Dies wäre bei einem Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2025/26 nicht der Fall, da die
13. AHV-Rente 2026 erstmals ausgezahlt wird; der Ausgangswert wäre folglich tiefer.
Absatz 2: Der Absatz beschreibt die Ermittlung des Bundesbeitrags für die Folgejahre, d.h. ab dem Inkrafttreten. Künftig soll der Bundesbeitrag gleich schnell wachsen wie die MWST-Erträge, und damit auch gleich schnell wie das Bruttoinlandprodukt. Weil Änderungen wie zum Beispiel eine Anpassung bei der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (z. B. Einführung einer neuen Steuerausnahme oder Aufhebung einer Steuerausnahme) oder künftige Mehrwertsteuersatzänderungen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuereinnahmen haben, wird das Mehrwertsteuerwachstum um solche Strukturbrüche bereinigt, damit der Wirtschaftsverlauf korrekt abgebildet wird. Dieser neue Mechanismus lehnt sich weitgehend an den Mechanismus an, der für die Berechnung des Bundesbeitrags an die IV gilt (Art. 78 IVG). Allerdings wird bei der Berechnung des Bundesbeitrags zwecks Vereinfachung auf einen Diskontfaktor verzichtet.
Absatz 3: Die Mehrwertsteuereinnahmen widerspiegeln die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und können deshalb grösseren konjunkturellen Schwankungen unterliegen. Um eine starke Senkung des Bundesbeitrags an die AHV während einer starken Rezession zu vermeiden, wird eine gesetzliche Mindestgarantie festgelegt. Sie sieht vor, dass der Bundesbeitrag nicht unter den jährlich an die Teuerung angepassten Ausgangswert fällt. Bei einem starken Konjunktureinbruch würde die AHV dank dieser Regelung mindestens den um die Teuerung angepassten Ausgangwert erhalten.
Absatz 4: Wie bisher wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 vom berechneten Betrag nach Absatz 2 abgezogen.
Absatz 5: Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Details, wie insbesondere die Rundungsregeln oder die Bagatellgrenzen für Korrekturen bei Änderung der Bemessungsgrundlage, regeln. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat ist in diesem Absatz nötig, da es sich nicht nur um die allgemeine Umsetzung des Gesetzes handelt.
3.28 Bundesgesetz vom 18. März 199469 über die Krankenversicherung (KVG)
Artikel 54 [Massnahmenbeschrieb 2.16]
Absatz 2: Artikel 54 KVG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer Kosten- und Qualitätsziele für die Leistungen für vier Jahre festlegt. Artikel 54b KVG präzisiert, dass die Kosten- und Qualitätsziele spätestens zwölf Monate vor Beginn der Periode, für die sie gelten sollen, festgelegt werden müssen. Die Zielfestlegung kann sich somit nicht auf aktuelle Daten abstützen, sondern nur auf solche von 2-3 Jahren vor dem Geltungszeitraum. Um zu verhindern, dass die Kostenziele gegen Ende der Vierjahresperiode an Aussagekraft verlieren, wird vorgesehen, dass der Bundesrat die Kostenziele während der laufenden Vierjahresperiode anpassen kann, wenn sich die Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Ziele als Referenz dienten, wesentlich
69 SR 832.10; BBl 2024 2412