Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Artikel 64 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 2: Aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wird der Bund keine Finanzhilfen mehr an die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal gewähren. Die übrigen Bestimmungen von Artikel 64 bleiben bestehen, insbesondere Finanzhilfen für die Information der Bevölkerung sind weiterhin möglich.

Artikel 64a [Massnahmenbeschrieb 2.25]

Der Bund übernimmt aufgrund des Verzichts auf die Unterstützung von Demonstrations- und Pilotanlagen keine Risikogarantien mehr für Erfolg versprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen.

3.25 Gentechnikgesetz vom 21. März 200366 (GTG)

Artikel 26 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 3: Der Bund fördert aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach dem GTG betrauten Personen nicht mehr.

3.26 Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199567 (ZDG)

Artikel 46 [Massnahmenbeschrieb 2.3]

Absatz 3: Bei Wegfall der Finanzhilfe an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen entfällt auch der in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c festgehaltene Grund, auf das Erheben der Abgabe des Einsatzbetriebes an den Bund zu verzichten. Die Möglichkeit, Einsatzbetrieben an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht, die Abgabe zu erlassen, bleibt durch Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a weiterhin gewährleistet.

Artikel 47 [Massnahmenbeschrieb 2.3]

Da auf die Finanzhilfen an Einsatzbetriebe für Einsätze von Zivildienstpflichtigen verzichtet wird, wird der Artikel aufgehoben.

3.27 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194668 über die Alters- und Hinterlas-

senenversicherung (AHVG)

Artikel 103 [Massnahmenbeschrieb 2.15]

Absatz 1: Der Bundesbeitrag soll neu an die Mehrwertsteuereinnahmen gebunden werden. Dazu wird in Absatz 1 ein Ausgangswert festgelegt. Dieser entspricht dem Bundesbeitrag im Jahr vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Bei einem Inkrafttreten im Jahr 2027 wären somit die Gesamtausgaben der AHV des Jahres 2026 massgebend. Mit der Botschaft zur Finanzierung der 13. AHV-Rente beantragt der Bundesrat, den Bundesbeitrag ab 2026 von heute 20,2% auf 19,5 % der Ausgaben zu senken. Gemäss den aktuellen Finanzperspektiven, welche die Einführung der 13. Altersrente berücksichtigen, werden die Ausgaben der AHV im Jahr 2026 auf rund 59 Milliarden Franken und der Bundesbeitrag auf 11,4 Milliarden Franken (bei

66 SR 814.91

67 SR 824.0

68 SR 831.10