Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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verändert haben. Eine regelmässige Anpassung der Kostenziele durch den Bundesrat ist nicht vorgesehen. Auf Verordnungsstufe soll vielmehr festgelegt werden, was wesentliche Änderungen dieser Grundlagen sind. Wesentlich können einschlägige Gesetzesänderungen des Bundes, vom Bund beschlossene, signifikante Änderungen bei der Ausgestaltung des Leistungsumfangs der OKP oder erhebliche Änderungen bei den vom Bund bestimmten Tarifen sein, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Kostenziele noch nicht berücksichtigt werden konnten. Berücksichtigt werden nur Faktoren, die nicht von den Kantonen beeinflusst werden können, weil sonst deren Anreiz unterlaufen wird, kostendämpfende Massnahmen zu ergreifen. Auch unerwartet starke Veränderungen des Versichertenbestands oder von dessen Morbidität können als wesentlich gelten. Zudem soll eine quantitative Wesentlichkeitsgrenze vorgesehen werden. Wie bei der Festlegung der Ziele würde der Bundesrat überdies die Versicherer, Versicherten, Kantone und Leistungserbringer vor einer Anpassung der Ziele anhören.
Artikel 66 [Massnahmenbeschrieb 2.16]
Absatz 2: Heute entspricht der Bundesbeitrag 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG). Artikel 54 der Änderung vom 29. September 2023 des KVG «Massnahme zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen» sieht vor, dass der Bundesrat jeweils für vier Jahre für die Leistungen Kosten- und Qualitätsziele festlegt. Es ist davon auszugehen, dass er die Ziele pro Kalenderjahr festlegt und dabei auch ein nationales Gesamtkostenziel definiert.
Neu sollen die Beiträge des Bundes an die Prämienverbilligung im Gleichschritt mit dem Gesamtkostenziel des Bundes wachsen. Ausgehend vom Betrag von 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten im Vorjahr der Vierjahresperiode, für die der Bundesrat die Kostenziele festlegt, wird der Beitrag jährlich um die aufgelaufene Kostenentwicklung gemäss den Gesamtkostenzielen angepasst. Die Entwicklung der tatsächlichen OKP-Kosten kann natürlich von den Kostenzielen abweichen. Der Bundesbeitrag wird daher in jeder weiteren Vierjahresperiode erneut ausgehend vom Betrag von 7,5 Prozent der tatsächlichen OKP-Bruttokosten im Vorjahr der entsprechenden Periode aus berechnet. Dadurch ist gewährleistet, dass es auch bei einer Abweichung der tatsächlichen Kosten von den Kostenzielen längerfristig nicht zu einer Verschiebung der Lasten zwischen Bund und Kantonen kommt.
3.29 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200670 über Regionalpolitik
Artikel 12 und 19 [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Die Möglichkeit, dass der Bund für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gemäss Artikel 12 und 19 des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik (SR 901.0) gewähren kann, wird aufgehoben. Die vom WBF bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung verfügten Steuererleichterungen (inkl. Bedingungen und Auflagen) bleiben während der in der Verfügung festgelegten Dauer bestehen.
Artikel 21 [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Absatz 1: Da auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung verzichtet wird, wird die Gesetzesgrundlage für die Fondseinlage aufgehoben. Neu soll in Absatz 1 jedoch festgehalten werden, dass die Massnahmen nach dem Gesetz über Regionalpolitik aus dem Fonds für Regionalentwicklung finanziert werden.
70 SR 901.0