Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3: Damit auch ohne Fondseinlagen A-Fonds-perdu-Beiträge geleistet werden können, soll das Ziel der Fondswerterhaltung aufgehoben werden. Stattdessen soll im Gesetz neu ein Verschuldungsverbot für den Fonds aufgenommen werden (zweiter Satz). Bei der Festlegung der Darlehenskonditionen sollen zudem wie bisher die Fondsentnahmen, die Verluste aus bisherigen Darlehen sowie Zins- und Teuerungsentwicklung berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Umfang der Fondsmittel und deren Abnahme gut steuerbar bleibt.
Artikel 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … [Massnahmenbeschrieb 2.33]
Absatz 1: Diese Bestimmung erlaubt es, Steuererleichterungen, die gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik erlassen wurden, in Bezug auf die verfügten Bedingungen und Auflagen zu ändern. Für eine Verfügungsänderung kommt das zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung gültige Recht zur Anwendung.
Absatz 2: Um die Aufsicht über die gewährten Steuererleichterungen sicherzustellen, bleiben die nötigen Umsetzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2043 anwendbar. Es handelt sich dabei um die Artikel 16, 17, 19 und 20 der Verordnung vom 3. Juni 20161 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik. Aufgrund der Veranlagungsdauer der Kantone müssen die entsprechenden Informationspflichten bis zur anderthalbfachen Dauer der jeweiligen Bundessteuererleichterung gewährleistet sein.
Absatz 3: Zu Statistikzwecken benötigt das SECO von der ESTV die Daten über die Höhe der entgangenen Steuereinnahmen. Es wird die gleiche Zahlenquelle benutzt wie diejenige des Finanzausgleichs. Die Daten stehen erst drei Jahre nach dem Steuerjahr aus den definitiven Veranlagungen oder von den eingereichten Steuererklärungen zur Verfügung.
3.30 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199871 (LwG)
Artikel 22 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Absatz 1: Heute verlangt das Gesetz lediglich, dass bei der Verteilung von Zollkontingenten der Wettbewerb gewahrt bleibt. Neu sind Zollkontingente zu versteigern. Dies wird im Absatz 1 festgelegt.
Absatz 2: In zwei Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde von einer Versteigerung der Zollkontingente absehen: Erstens, wenn nach Buchstabe a die Zuteilungen aufgrund der Marktverhältnisse zu kurzfristig erfolgen würden (bspw. Zuteilung von Zollkontingenten von frischem Gemüse und Obst). Zweitens, wenn nach Buchstaben b ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufgrund der geringen Nachfrage resultieren würde.
Absatz 3: Die Verfahren zur Zuteilung von Zollkontingenten, die in beiden Ausnahmefällen nach Absatz 2 anzuwenden sind, werden abschliessend aufgeführt. Diese Methoden zur Zuteilung der Kontingente werden grundsätzlich in der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV;
SR 916.01) geregelt. Möglich sind vier Verfahren: Eine Verteilung nach Buchstaben a entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung entspricht dem sogenannten Prinzip «Windhund an der Grenze» oder «first come – first served». Dabei werden die Kontingentsanteile nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt
71 SR 910.1