Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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und die Zollanmeldung gilt als Gesuch um einen Kontingentsanteil. Wird das Kontingent entsprechend Buchstaben b nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller verteilt, so werden die Einfuhren eines Importeurs im Vorjahr ins Verhältnis gesetzt zum Total aller Einfuhren dieses Produkts im Vorjahr. Der daraus resultierende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Beim Verteilkriterium nach Buchstaben c, nach Marktanteilen, handelt es sich um eine Kombination von Inlandübernahmen einer (natürlichen oder juristischen) Person und deren Einfuhren. Die beiden Grössen Inlandübernahmen und Einfuhren werden ins Verhältnis gesetzt zum Total aller Inlandübernahmen und Einfuhren dieses Produkts im Vorjahr. Der daraus resultierende Prozentsatz wird für die Verteilung der Mengen im Kalenderjahr herangezogen. Die Verteilmethode nach Buchstaben d aufgrund der beantragten Menge wird im Zusammenhang mit Anbauverträgen zwischen inländischen Produzenten und Händlern angewendet. Kommt es beispielweise infolge von Witterungsverhältnissen oder wegen Schädlingsbefall zu Ernteausfällen und können deshalb die Anbauverträge nicht eingehalten werden, so kann der Importeur einen Ersatz der Fehlmenge mit einer Zuteilung für den Import innerhalb des Kontingents beantragen.
Absätze 4–6: Diese Absätze bleiben weitgehend unverändert.
Artikel 23 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.
Artikel 48 [Massnahmenbeschrieb 2.29]
Aufgrund des neu in Artikel 22 festgelegten Grundsatzes der Versteigerung ist dieser Artikel nicht mehr notwendig und wird aufgehoben.
Artikel 50, 51 Abs. 1 Bst. a, 51bisund 52 [Massnahmenbeschrieb 2.28]
Diese Artikel regeln die Finanzhilfen an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarkts, an die Verwertung von Schafwolle und an die Inlandeierproduktion. Mit dem Verzicht auf die Beihilfen Viehwirtschaft werden sie aufgehoben.
Artikel 76 [Massnahmenbeschrieb 2.30]
Absatz 3: Der maximale Anteil des Bundes an den Beiträgen für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität wird auf 50 Prozent festgelegt.
3.31 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196672 (TSG)
Artikel 45a [Massnahmenbeschrieb 2.14]
Der Verzicht auf die Ausrichtung von Beiträgen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte erfordert eine Aufhebung des Artikels.
3.32 Waldgesetz vom 4. Oktober 199173 (WaG)
Artikel 29 [Massnahmenbeschrieb 2.27]
72 SR 916.40
73 SR 921.0