Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1: Der Bund soll die forstliche Ausbildung weiterhin koordinieren. Der heutige Satzteil, wonach der Bund die forstliche Ausbildung fördert, soll aufgrund des Verzichts auf die Förderung im Bereich Bildung und Umwelt hingegen aufgehoben werden. Materiell entsteht dadurch gegenüber der heutigen Praxis keine Änderung, da gestützt auf diese Grundlage auch bisher keine Finanzhilfen ausgerichtet wurden.

Absatz 2: Der Bund wird die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe nicht mehr fördern. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben.

Artikel 34a [Massnahmenbeschrieb 2.25]

Der Bund unterstützt den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz durch die Unterstützung von Projekten im Rahmen des Aktionsplans Holz. Diese projektbezogene Förderung wird weitergeführt, allerdings sollen künftig Pilot- und Demonstrationsprojekte vom Bund nicht mehr mitfinanziert werden. Damit fokussiert der Aktionsplan Holz künftig stärker auf befristete Projekte in den Bereichen angewandte Forschung, Praxisprojekte sowie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, welche die Absatz- und Verwertungsmöglichkeiten von nachhaltig produziertem Holz verbessern.

Artikel 38a [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 1: Die Förderung der praktischen Ausbildung von Waldfachleuten auf Hochschulstufe durch den Bund wird aufgrund des Verzichts auf Förderung im Bereich Bildung und Umwelt wegfallen, ebenso die Förderung der Sicherheitskurse für Waldarbeiter. Buchstabe e wird folglich aufgehoben.

Absatz 2: Aufgrund der Aufhebung von Buchstabe e in Absatz 1 muss auch der Verweis in Absatz 2 Buchstabe a zur Gewährung der Finanzhilfen angepasst werden.

Artikel 39 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Der Bund leistet aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Beiträge mehr an die Ausbildung des Forstpersonals nach den Artikeln 52–59 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002. Entsprechend ist Artikel 39 integral zu streichen.

3.33 Jagdgesetz vom 20. Juni 198674 (JSG)

Artikel 14 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 4: Da der Bund auch im Bereich der Wildtiere die Bildungstätigkeit aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt nicht mehr unterstützen wird, ist die Bestimmung anzupassen.

3.34 Bundesgesetz vom 21. Juni 199175 über die Fischerei (BGF)

Artikel 13 [Massnahmenbeschrieb 2.27]

Absatz 1: Der Bund wird aufgrund des Verzichts auf die Förderung in den Bereichen Bildung und Umwelt keine Finanzhilfen mehr leisten, um die zuständigen kantonalen Behörden bei der Organisation der Kurse für die Berufsfischer und Fischzüchter zu unterstützen.

74 SR 922.0

75 SR 923.0