Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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einer neuen Position und das Überschreiten eines massgebenden Grenzwerts unverzüglich gemeldet werden.

Für Beispiele zur indirekten Kontrolle, vgl. Anhang, Ziff. 2.

Art. 3 Kontrolle auf andere Weise

Eine Kontrolle kann über das Halten einer Beteiligung (Art. 2) oder auf andere Weise ausgeübt werden (vgl. Art. 4 TJPG). Bei der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen muss demnach nicht nur festgestellt werden, ob eine Kontrollbeteiligung am Kapital vorliegt, sondern auch, ob andere relevante Kontrollmittel existieren, die keine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten voraussetzen. Die Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise Kontrolle ausübt, ist keine Anschlussfrage, die nur dann gestellt werden muss, wenn keine Beteiligung in der Höhe von mindestens 25 % vorliegt. Die beiden Fragen (Kontrolle durch Beteiligung und Kontrolle auf andere Weise) müssen parallel geklärt werden. Die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss TJPG weicht in diesem Punkt vom Kaskadenansatz in Artikel 2a Absatz 3 GwG ab. Diese Abweichung rechtfertigt sich dadurch, dass die Gesellschaft nicht in derselben Situation ist wie ein Finanzintermediär: Sie muss jederzeit feststellen können, wer die tatsächliche Kontrolle über sie ausübt, und sie kann dies auch, da sie zu jeder Zeit weiss, von wem und auf welche Weise die massgebenden Entscheidungen getroffen werden.

Artikel 3 präzisiert den Begriff der Kontrolle auf andere Weise so, wie es die Delegationsnorm gemäss Artikel 6 TJPG vorsieht. Die Kontrolle auf andere Weise beruht auf Mitteln, die eine rechtliche oder tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft ermöglichen. Es gibt viele verschiedene mögliche Kontrollmittel. Diese Mittel beruhen im Allgemeinen auf vertraglichen oder statutarischen Regelungen oder auf den wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen im Zusammenhang mit der Gesellschaft. Sie ermöglichen die Kontrolle, d. h. ein Veto oder einen erheblichen Einfluss auf den Inhalt wichtiger Entscheidungen der Gesellschaft, insbesondere betreffend die Gewinnverteilung. Eine solche Kontrolle liegt beispielsweise vor, wenn eine Person wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsleitung ausübt, weil sie zuvor Verwaltungsratsmitglied war und ihre Aktien ihren Kindern übertragen hat, sich jedoch nicht wirklich zurückgezogen hat. In der Verordnung sind die häufigsten Ausprägungen von Kontrolle auf andere Weise aufgeführt, die sich auch mit denjenigen decken, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 2a Absatz 3 GwG durch die Lehre und die Rechtsprechung identifiziert wurden, sowie mit denjenigen, die in den Leitlinien der FATF bezüglich Empfehlung 24 zur Transparenz juristischer Personen21 enthalten sind. Die in der Verordnung aufgeführten Beispiele von Arten der Kontrolle durch andere Mittel sind allerdings nicht erschöpfend.

In Absatz 1 sind die Fälle aufgeführt, in denen man in jedem Fall von einer Kontrolle auf andere Weise ausgehen muss. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Personen, die keine massgebende Beteiligung an der Gesellschaft halten, trotzdem über das Recht, die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter des Verwaltungsrates zu ernennen, über ein Vetorecht bezüglich der Entscheidungen der Gesellschaft oder über das Recht, über die Ausschüttung der Gewinne der Gesellschaft zu entscheiden, verfügen.

Absatz 2 präzisiert anschliessend die Kriterien, auf denen eine Kontrolle auf andere Weise beruhen kann, die aber einzeln überprüft werden müssen, um zu ermitteln, ob sie es im Einzelfall ermöglichen, innerhalb der Gesellschaft einen genügend grossen Einfluss auszuüben, dies unter Berücksichtigung der Merkmale der Gesellschaft sowie anderer relevanter Umstände. Mehrere Personen können auch eine Vereinbarung darüber treffen, wie

21 FATF, Guidance on beneficial ownership of legal persons, März 2023, (auf Englisch) abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Guidance-Beneficial-Ownership-Legal- Persons.html.