Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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die Kontrolle über verschiedene Gesellschaften ausübt, die zusammen mindestens 25 % der Anteile einer Rechtseinheit halten.
Absatz 3 präzisiert den Schwellenwert für die indirekte Kontrolle über Beteiligungen an verschiedenen Rechtseinheiten: Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert eine Gesellschaft indirekt, wenn sie mindestens 50 % der Anteile einer oder mehrerer Zwischengesellschaften hält, die ihrerseits direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft halten. Mit anderen Worten: Der Schwellenwert, der für die Kontrolle einer Gesellschaft durch Beteiligung massgebend ist, liegt auf der ersten Ebene der Kontrollkette bei 25 % und ab der zweiten Ebene bei 50 %. Werden auf der ersten Stufe die 25 % nicht erreicht oder werden die 25 % auf der ersten Stufe zwar erreicht, aber auf der zweiten Stufe werden die 50 % nicht erreicht, und liegt keine Kontrolle auf andere Weise vor (Art. 3), so muss subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden (Art. 4 TJPG und Art. 11 Abs. 2 Bst. f.).
In einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist das massgebende Kapital gemäss der geltenden Praxis unter dem GwG grundsätzlich dasjenige, das sich aus der Addition des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und des Partizipationskapitals ergibt. Hat die Gesellschaft verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren, so müssen diese ebenfalls addiert werden. Um zu berechnen, ob einer der massgebenden Schwellenwerte erreicht wurde, werden die Aktien und Partizipationsscheine, die eine Person hält, demnach zusammengerechnet. Dasselbe gilt für die übrigen juristischen Personen schweizerischen Rechts wie den Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder den Genossenschaften. Dabei sind auch sämtliche Eigenkapitalkomponenten, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen – wie Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Anteilscheinkapital bei der Genossenschaft – in die Berechnung der Kapitalhöhe einzubeziehen. Genussscheine oder Rechte auf den späteren Erwerb von Aktien oder Beteiligungspapieren wie z. B. Wandel- oder Optionsrechte im Sinne von Artikel 653b des Obligationenrechtes (OR)18 können hierbei nicht berücksichtigt werden; unter bestimmten Umständen können sie im Zusammenhang mit der Kontrolle auf andere Weise von Bedeutung sein, zum Beispiel wenn sie es ermöglichen, die Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben. Für ausländische Rechtseinheiten gelten die Bestimmungen analog. Daher sind auch bei ihnen die verschiedenen Kapitalarten für die Berechnung der Schwellenwerte zusammenzuzählen.
Die Kontrolle durch Beteiligung gilt grundsätzlich als erworben, sobald die wirtschaftlich berechtigte Person Eigentümerin oder Eigentümer der massgebenden Beteiligung wird. Der blosse Abschluss eines Vertrags über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder von Rechten, welche die Kontrolle über die Gesellschaft ermöglichen, reicht nicht aus. Wenn beispielsweise Namenaktien einer Aktiengesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a OR), wird der neue Mehrheitsaktionär nicht schon mit dem Abschluss des Vertrags über die Übertragung der massgeblichen Beteiligungen zur wirtschaftlich berechtigten Person, sondern erst, wenn er die Beteiligungspapiere erhalten hat, ihm die Zustimmung der Gesellschaft erteilt wurde und er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 685c und 686 OR). Die Regelung weicht in diesem Punkt von Artikel 13 Absatz 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201519 (FinfraV-FINMA) ab, wonach die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 120 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetz20 bereits mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft) entsteht, unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Das Börsenrecht hat eine andere Zielsetzung und verlangt daher, dass der Aufbau
18SR 220
19 SR 958.111
20 SR 958.1