Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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sie ihre Stimmrechte ausüben oder wie die Gewinne der Gesellschaft verteilt werden sollen, und auf diese Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, obwohl ihre einzelnen Beteiligungen den Schwellenwert von 25 % nicht erreichen. Eine Person kann auch im Auftrag einer Drittperson handeln und die Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung der Drittperson halten (Treuhänderverhältnis); die Drittperson ist dann die tatsächliche wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft und muss als solche identifiziert werden. Die Treuhandverhältnisse sowie die Vereinbarungen unter den Aktionärinnen und Aktionären müssen daher darauf analysiert werden, ob sie es ermöglichen, einen Einfluss auszuüben, der mit dem Einfluss aufgrund einer Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft vergleichbar ist. Ebenso gilt es bei der Abklärung, ob eine oder mehrere Personen, die keinen Anteil von mindestens 25 % an der Gesellschaft halten, trotzdem einen massgeblichen Einfluss ausüben, Instrumente wie Darlehen, in den Statuten vorgesehene Spezialregeln oder familiäre Beziehungen zu berücksichtigen.

Andere Formen der tatsächlichen Kontrolle können ebenfalls relevant sein. Die Tatsache, dass jemand aufgrund einer Vollmacht über die Konten der Gesellschaft verfügt oder Bankaufträge für sie erteilt, ohne irgendeine Funktion in der Gesellschaft auszuüben, reicht an sich nicht aus, um eine Form der Kontrolle auf andere Weise zu begründen, kann aber ein Hinweis darauf sein, dass die betreffende Person Kontrolle über die Gesellschaft ausübt, z. B. aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Verwaltungsratsmitgliedern oder wirtschaftlich berechtigten Personen. Es ist auch möglich, dass eine Person mit einer Beteiligung von unter 25 % eine Gesellschaft kontrolliert, nämlich dann, wenn der Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre sehr breit gestreut ist und sie aufgrund ihrer sehr dominierenden Position dennoch einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt.

Absatz 3 stellt klar, dass die Kontrolle auf andere Weise auch indirekt ausgeübt werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn drei Aktionärinnen und Aktionäre einer Gesellschaft miteinander vereinbart haben, wie sie ihre jeweiligen Stimmrechte ausüben werden, und so gemeinsam das gesamte Aktienkapital der von dieser Gesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft kontrollieren werden. Die Kontrolle auf andere Weise kann auch allein (z. B. von einer Person, die aufgrund ihres Rechts, die Mehrheit des Verwaltungsrates zu ernennen, massgeblichen Einfluss hat) oder in gemeinsamer Absprache (z. B. von mehreren Personen innerhalb einer familiengeführten Unternehmensgruppe, die in gemeinsamer Absprache die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, obwohl keine von ihnen über einen Anteil von mindestens 25 % verfügt) ausgeübt werden.

Für Beispiele zur Kontrolle auf andere Weise, vgl. Anhang Ziffern 1.3 und 2.3.

Art. 4 Treuhandverhältnisse

Eine Person kann selbst nicht Aktionärin oder Aktionär der Gesellschaft sein und somit keine massgebende Beteiligung im Sinne von Artikel 4 TJPG daran halten, doch eine Drittperson damit beauftragen, auf ihre Rechnung eine solche Beteiligung zu halten. Dabei handelt es sich um eine Form von indirekter Stellvertretung, die dem Begriff des Treuhandverhältnisses aus dem schweizerischen Privatrecht entspricht; sie ist insbesondere in den «Common-Law»- Staaten verbreitet, welche die Einsetzung des «Nominee Shareholders» kennen, der von einer Person oder einer Gesellschaft, dem «Nominator» beauftragt wird. Der «Nominee Shareholder», resp. die Treuhänderin oder der Treuhänder, hält die Anteile an der Gesellschaft im eigenen Namen; sie bzw. er hält sie jedoch auf Rechnung einer anderen Person, des «Nominators», resp. der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.

Um festzustellen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, ist es notwendig, solche Treuhandverhältnisse zu berücksichtigen.