Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur ...

Diese Treuhandverhältnisse entsprechen einer Form der Kontrolle auf andere Weise, da sie es einer Person ermöglichen, in einer ähnlichen Art und Weise die Kontrolle über eine Gesellschaft auszuüben, wie es die Inhaberin oder der Inhaber eines Anteils von mindestens 25 % tut (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. e).

Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesentwurf sah spezielle Transparenzregeln für Treuhandverhältnisse vor, die für treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Aktionärinnen und Aktionäre gelten. Das Parlament hat diese Regeln gestrichen, inklusive der im entsprechenden Kapitel des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Definition des Treuhandverhältnisses (Art. 15 E-TJPG).

Der Begriff des Treuhandverhältnisses ist somit nur dann relevant, wenn er es ermöglicht, die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit zu identifizieren, um so eine (indirekte) Kontrolle auf andere Weise im obenstehenden Sinne zu belegen. Zudem fällt eine Reihe von Treuhandverhältnissen, die unter die weit gefasste Definition des «nominee» der FATF fallen würden – z. B. eine unabhängige Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung – nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies liegt darin begründet, dass mit ihnen ein geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist und den zuständigen Behörden vollständige, richtige und aktuelle Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person der juristischen Person zur Verfügung stehen.

Artikel 4 stellt klar, dass treuhänderisch tätige Aktionärinnen, Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter diejenigen Personen sind, die in ihrem Namen, aber im Auftrag von Dritten die mit einem Gesellschaftsanteil verbundenen Vermögensrechte ausüben. Es handelt sich um Situationen, in denen die treuhänderische Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderische Aktionär oder Gesellschafter die rechtliche Eigentümerin bzw. der rechtliche Eigentümer der Anteile ist, als solche bzw. solcher im Anteilsbuch eingetragen ist und in ihrem bzw. seinem Namen die mit den Anteilen verbundenen gesellschaftlichen und vermögensrechtlichen Rechte ausübt. Die Besonderheit besteht darin, dass die treuhänderische Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderische Aktionär oder Gesellschafter im Auftrag einer anderen Person handelt, meist auf der Grundlage eines Auftrags, in dem sie oder er sich verpflichtet, die Rechte entsprechend den Anweisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auszuüben und die Anteile am Ende des Mandats zurückzugeben. Bei einem solchen Treuhandverhältnis ist die treuhänderisch tätige Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderisch tätige Aktionär oder Gesellschafter nicht die wirtschaftlich berechtigte Person an den von ihr oder ihm gehaltenen Anteilen. Die wirtschaftlich berechtigte Person ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber oder, wenn sie in eine Kontrollkette eingebunden ist, die hinter ihr stehende natürliche Person.

Art. 5 Handeln in gemeinsamer Absprache

Artikel 4 Absatz 1 TJPG übernimmt die Definition aus Artikel 2a Absatz 3 GwG und sieht vor, dass die wirtschaftlich berechtigte Person eine massgebende Beteiligung allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten halten kann. Das Halten einer Beteiligung in gemeinsamer Absprache wird in Artikel 5 TJPV genauer geregelt.

Wie in der Botschaft vom 22. Mai 202422 beschrieben, hat der Begriff des gemeinsamen Handelns hier dieselbe Bedeutung wie im Börsenrecht. Artikel 5 TJPV deckt sich demnach mit dem Inhalt von Artikel 12 FinfraV-FINMA: In gemeinsamer Absprache handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung, die Ausübung von Stimmrechten oder eine andere Form der Kontrolle über die Gesellschaft mit Dritten durch einen Vertrag oder durch andere organisierte Vorkehren abstimmt.

22 BBl 2024 1607, S. 88 f.