Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Ein Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten setzt eine minimale innere Finalität und äussere Organisiertheit voraus; es kann rechtsverbindlich namentlich auf einem konkludenten Verhalten beruhen. Die konzertierte Aktion muss auf die Kontrolle der Gesellschaft ausgerichtet sein; dies ist der Fall, wenn der gemeinsame Erwerb der Aktien die Kontrolle objektiv ermöglicht und aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden muss, dass eine solche auch angestrebt ist.
Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor beim Abschluss von Rechtsverhältnissen, welche den Erwerb einer Beteiligung oder die Ausübung von Stimmrechten zum Gegenstand haben (stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen), oder bei der Zusammenfassung von natürlichen Personen zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe durch eine Beteiligung im Umfang von mindestens 25 % oder durch eine Kontrolle auf andere Weise.
Die Abstimmung zwischen den betreffenden Personen muss nicht unbedingt in Form eines Aktionärsbindungsvertrags formalisiert werden. Auch eine informelle Abstimmung kann relevant sein, wenn sie es mehreren Personen ermöglicht, ihre Stimmrechte in koordinierter Weise auszuüben.
Eine einfache Gesellschaft ist eine Gruppe von Dritten, die im Sinne von Artikel 4 TJPG in gemeinsamer Absprache handeln. All ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind wirtschaftlich berechtigte Personen von Gesellschaften, an denen die einfache Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 25 % hält.
Ein Beispiel ist ausserdem die Erbengemeinschaft: Die Erben üben die Kontrolle in gemeinsamer Absprache aus.
Art. 6 Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle
Nach Artikel 7 TJPG müssen die unter dieses Gesetz fallenden Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren. Sie müssen zum einen feststellen, wer die wirtschaftlich berechtigten Personen sind, und zum anderen die Art und den Umfang der von ihnen ausgeübten Kontrolle bestimmen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 TJPG muss eine Gesellschaft diejenigen Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle beschaffen, die für die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 4 oder 5 TJPG erforderlich sind. Artikel 6 TJPV legt fest, welche Informationen die Gesellschaft beschaffen muss.
Nach Absatz 1 muss die Gesellschaft in einem ersten Schritt die Art der durch eine wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübten Kontrolle bestimmen. Die «Art» bezeichnet das rechtliche oder faktische Verhältnis, das der Kontrolle zugrunde liegt (direkter oder indirekter Besitz von Gesellschaftsanteilen, Kontrolle auf andere Weise). Die Gesellschaft stellt zunächst fest, ob die wirtschaftlich berechtigte Person die Kontrolle allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt (vgl. auch Art. 5). Anschliessend bestimmt sie, ob die Kontrolle direkt oder indirekt (über eine Kontrollkette, vgl. auch Art. 2) ausgeübt wird. Schliesslich muss sie angeben, ob die Kontrolle durch eine Beteiligung (Art. 2) oder auf andere Weise (Art. 3) ausgeübt wird.
Gemäss Absatz 2 muss die Gesellschaft in einem zweiten Schritt den «Umfang» der Kontrolle, das heisst den Umfang der betreffenden Beteiligung bestimmen. Sie muss die Anzahl Aktien oder die prozentuale Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht genau bestimmen. Sie muss lediglich erheben, ob diese Person bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übertrifft. In diesem Fall bestimmt sie, ob die von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübte Kontrolle auf einer Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten von