Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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mindestens 25 % und höchstens 50 % (≥25% und ≤50%), von mehr als 50 % und höchstens 75 % (>50% und ≤75%) oder von mehr als 75 % (>75%) beruht. Die Meldung an das Transparenzregister muss auf Grundlage dieser Informationen erfolgen (vgl. Art. 10).
Gemäss Absatz 3 stellt eine Gesellschaft, wenn sie von mehreren in gemeinsamer Absprache handelnden (siehe Art. 5 zu diesem Begriff) wirtschaftlich berechtigten Personen kontrolliert wird, die Identität jeder wirtschaftlich berechtigten Person und die für deren Identifizierung erforderlichen Daten (Staatsangehörigkeiten, Wohngemeinde usw.) einzeln fest. Die von den in gemeinsamer Absprache handelnden Personen gehaltene Beteiligung bestimmt sie hingegen gesamthaft, d. h. sie muss die Beteiligungen, die jede einzelne Person hält, nicht separat angeben.
Art. 7 Informationen über die Kontrollkette
Die wirtschaftlich berechtigte Person kann die Gesellschaft über verschiedene Personen, Personengesellschaften oder Rechtsvereinbarungen (insbesondere Trusts) kontrollieren. Die Gesamtheit der rechtlichen und faktischen Beziehungen, die zwischen den verschiedenen beteiligten Personen und Rechtseinheiten bestehen und es der wirtschaftlich berechtigten Person ermöglichen, eine tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben, bildet die Kontrollkette.
In einigen Konstellationen, in denen die Transparenz schwieriger herzustellen ist oder ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Gesellschaft für illegale Zwecke missbraucht werden könnte, muss Letztere nicht nur Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person beschaffen (d. h. zu derjenigen Person, die letztendlich die Kontrolle ausübt), sondern auch zu denjenigen Personen, Rechtseinheiten, Personengesellschaften und Trusts, die Teil der Kontrollkette sind und somit die Kontrollebenen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Zielgesellschaft darstellen. Durch die Erfassung dieser Informationen soll vermieden werden, dass die tatsächliche Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft dem Register unrichtig gemeldet wird. Ebenso trägt sie indirekt zur Verringerung des Risikos bei, dass die Gesellschaft für Geldwäscherei oder für jegliche andere unerlaubte Tätigkeit benutzt wird. Die Informationen im Zusammenhang mit der Kontrollkette sind für die mit der Erkennung und Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beauftragten Behörden wie die MROS und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone in operativer Hinsicht von besonders grosser Bedeutung. Sie dienen auch als Grundlage für die Risikoanalyse der zuständigen Behörden im Rahmen der nationalen Risikobeurteilung. Auf internationaler Ebene haben bereits viele Länder, darunter die EU-Mitgliedstaaten, bei ihren Registern Massnahmen ergriffen, um die Transparenz bezüglich der indirekten Kontrolle über Gesellschaften und andere juristische Personen zu erhöhen.
Absatz 1 definiert die Kategorien der betroffenen Gesellschaften. Dabei geht es zunächst um Strukturen, die aufgrund ihrer Anzahl an Kontrollebenen komplex sind, nämlich um diejenigen mit mindestens zwei Ebenen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Zielgesellschaft (was diejenigen Fälle ausschliesst, in denen die wirtschaftlich berechtigte Person eine Muttergesellschaft kontrolliert, die wiederum eine Tochtergesellschaft direkt kontrolliert).
Ferner geht es um Strukturen, die ein Treuhandverhältnis oder einen Trust beinhalten, also um Strukturen, deren Transparenz oftmals nicht gegeben ist und die oftmals länderübergreifend tätig sind, sodass sie von Kriminellen genutzt werden könnten, um ihre Identität zu verschleiern. Und schliesslich geht es um Rechtseinheiten, bei denen mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person von Zwangsmassnahmen im Sinne des EmbG betroffen ist. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, wie viele Stufen die Kontrollkette umfasst. Sobald zum Beispiel ein Trust oder ein Treuhandverhältnis vorliegt, müssen zwingend die Abklärungen zur Kette vorgenommen werden.