Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur ...
Die hier definierten Kategorien dienen lediglich der Anwendung von Artikel 6 TJPV und nicht als Grundlage für die Risikoanalyse, die gemäss dem GwG von den Finanzintermediären verlangt wird. Folglich entbindet die Risikokategorisierung der registerführenden Behörde die Finanzintermediäre nicht davon, ihre eigene Risikokategorisierung und Analyse in Bezug auf die Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Proliferationsfinanzierungsrisiken vorzunehmen.
Absatz 2 legt die Informationen fest, welche die Gesellschaft zu diesen Elementen der Kontrollkette beschaffen muss. Diese Informationen sind auf ein striktes Minimum beschränkt, um den Behörden, die das Register konsultieren (zum Beispiel der Strafbehörde oder der Kontrollstelle), eine genügend sichere Identifikation zu ermöglichen und zugleich für die betroffene Gesellschaft den Aufwand im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Daten zu verringern.
Bei den natürlichen Personen, die Teil der Kontrollkette sind (zum Beispiel im Falle eines Treuhandverhältnisses), soll nebst dem Ort des Wohnsitzes auch die Postleitzahl abgeklärt werden, da zum Teil mehrere Ortsnamen und Gemeinden die gleiche Bezeichnung tragen und nur anhand der Postleitzahl unterschieden werden können. Hingegen wird die Angabe zur Strasse nicht verlangt, da sie für eine Identifizierung nicht zwingend notwendig ist.
Bei Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts (zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine), denen bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201023 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) zugeteilt wurde, reicht die Angabe der Firma oder des Namens und der UID. Bei der Meldung an das Transparenzregister kann die registerführende Behörde die Informationen zum Sitz und der Rechtsform sodann in einem automatisierten Prozess anhand der im Handelsregister eingetragenen Daten ermitteln.
Wenn die Rechtseinheit allerdings über keine UID verfügt, zum Beispiel, wenn ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein Teil der Kette ist, dann müssen zudem Angaben zur Rechtsform und der Name sowie die Postleitzahl des Orts des Sitzes angegeben werden. Auf die Angabe der Sitz-Adresse soll verzichtet werden, da diese Information für die Identifikation nicht zwingend notwendig ist. Falls nötig, können Behörden die Sitz-Adresse anhand der Sitzangabe ausfindig machen.
Bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts soll die Firma, die Rechtsform, der Ort, die Postleitzahl und das Land des Sitzes der Rechtseinheit abgeklärt werden. Zudem ist abzuklären, ob die Rechtseinheit bereits über eine UID verfügt. Falls die Rechtseinheit über keine UID verfügt, muss abgeklärt werden, ob die Rechtseinheit eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer besitzt.
Bei Trusts sollen der Name des Trusts, der Ort, die Postleitzahl und das Land des Sitzes des Trusts abgeklärt werden. Zudem soll abgeklärt werden, ob der Trust über eine UID verfügt. Wenn der Trust über keine UID verfügt, muss abgeklärt werden, ob er eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer besitzt. Ausserdem müssen die Rollen der Parteien in diesem Trust abgeklärt werden (zum Beispiel, wer Begründerin oder Begründer, Trustee, Protector, Begünstigte oder Begünstigter ist).
Art. 8 Informationen über die Kontrolle auf andere Weise
Wird eine Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert (vgl. Art. 3), so muss sie bestimmte zusätzliche Informationen dazu beschaffen, wie die Kontrolle ausgeübt wird. Diese Informationen sind in Artikel 8 festgelegt.
23 SR 431.03