Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Zunächst muss die Gesellschaft die Art und Weise abklären, wie die Kontrolle ausgeübt wird, dies anhand der in Artikel 3 aufgeführten Kategorien (Bst a). Sie muss zum Beispiel präzisieren, ob die Kontrolle durch eine Abstimmung zwischen Aktionärinnen und Aktionären, durch ein Vetorecht oder durch familiäre Beziehungen ausgeübt wird.

Wird die Kontrolle über ein Treuhandverhältnis ausgeübt, so muss die Gesellschaft in jedem Fall die Identität der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie der Treuhänderin bzw. des Treuhänders feststellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. e). Ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber selbst die wirtschaftlich berechtigte Person, so muss die Gesellschaft lediglich zusätzlich zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person die erforderlichen Informationen zur Treuhänderin bzw. zum Treuhänder beschaffen, die bzw. der eine massgebende Beteiligung an der Gesellschaft hält. Diese Pflicht gilt allerdings auch, wenn die Kontrollkette länger ist und auf einer anderen Ebene ein Treuhandverhältnis umfasst. Solche Situationen stellen immer eine indirekte Form von Kontrolle dar, da es dabei zwischen der Gesellschaft und der wirtschaftlich berechtigten Person immer eine zwischengeschaltete Person gibt. Wenn zum Beispiel die wirtschaftlich berechtigte Person eine Aktiengesellschaft kontrolliert, die eine Treuhänderin bzw. einen Treuhänder damit beauftragt hat, einen Anteil von mindestens 25 % an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (der Zielgesellschaft) zu halten, so muss Letztere nicht nur die wirtschaftlich berechtigte Person, sondern auch die Auftraggeberin (die Aktiengesellschaft) sowie die Treuhänderin bzw. den Treuhänder identifizieren (vgl. Anhang, Ziff. 2.4 und 2.5).

Schliesslich präzisiert Buchstabe b, dass die Gesellschaft bei einer Kontrolle, die auf eine andere Art und Weise als über eine Beteiligung ausgeübt wird, aber auf einem bestimmbaren Anteil an der Gesellschaft beruht, auch den Umfang dieses Anteils gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 6 Absatz 2 (25 %, 50 % oder 75 %) feststellen muss. Wenn zum Beispiel eine Treuhänderin oder ein Treuhänder für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber 60 % einer Gesellschaft hält, so meldet die Gesellschaft, dass sie auf andere Weise kontrolliert wird und dass diese Kontrolle auf einem Anteil von mehr als 50 % beruht.

Art. 9 Identifikation der zu meldenden Personen

Die «zu meldenden Personen» sind die wirtschaftlich berechtigten Personen, die Auskunftspersonen (vgl. Art. 9 Abs. 3 TJPG i.V.m. Art. 12 TJPV) und weitere natürliche Personen, die im Rahmen der Angaben zur Kontrollkette gemeldet werden. Für jede zu meldende Person ist eine Abklärung gemäss den Vorgaben nach Artikel 9 vorzunehmen.

Eine Erhebung der AHV-Nummer durch die Rechtseinheiten zur Identifikation zu meldenden Personen ist im TJPG nicht vorgesehen. Entsprechend verlangt die Verordnung auch nicht, dass dies Teil der Abklärungen seitens der Rechtseinheiten sein soll.

Die Rechtseinheit hat einzig abzuklären, ob die zu meldende Person über eine AHV-Nummer verfügt. Sofern aus internen Dokumenten nicht ersichtlich ist, ob eine AHV-Nummer vorliegt, kann die Gesellschaft zum Beispiel die betreffende Person anfragen, ob sie über eine solche verfügt oder nicht. Es ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Person, die in der Schweiz wohnhaft ist oder arbeitet, eine AHV-Nummer erhält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung).

Bestätigt die Rechtseinheit, dass die zu meldende Person über eine AHV-Nummer verfügt, kann die registerführende Behörde mit dieser Information die Identität der gemeldeten Personen durch einen automatischen Abgleich mit den Einträgen in der UPI-Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS prüfen (vgl. Ausführungen zu Art. 36 Abs. 2).

24 SR 831.10